Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle), die Bundesforste-Dienstordnung und das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 137/1983, wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 3 a wird angefügt:

    „Auf die Berücksichtigung dieser 2eit für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis ist jedoch § 35 Abs. 5 Z 3 anzuwenden."

  2. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  3. An die Stelle des § 11 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen:

    „(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des Monatsentgeltes nach den Abs. 1 und 2 und der Verwaltungsdienstzulage nach § 22 Abs. 2 ein Monatsentgelt in nachstehender Höhe:

    (4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist das Monatsentgelt der sonstigen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen."

  4. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  5. § 14 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(5)"; an die Stelle des § 14 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen:

    „(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des Monatsentgeltes nach den Abs. 1 und 2 und der Verwaltungsdienstzulage nach § 22 Abs. 2 ein Monatsentgelt in nachstehender Höhe:

    (4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist das Monatsentgelt der sonstigen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II 'bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen."

  6. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag

    „1084 S" durch den Betrag „1117 S" und der Betrag „1377 S" durch den Betrag „1418 S"

    ersetzt.

  7. Im § 24 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „mit Ausnahme des Stillgeldes".

  8. § 26 Abs. 2 Z 2 erhält folgende Fassung:

    „2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150,

    und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,

    BGBl. Nr. 187/1974, sowie die Zeit als Fachkraft für Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/

    1983;"

  9. § 35 Abs. 3 Z 1 erhält folgende Fassung:

    „1. wenn eine weibliche Vertragsbedienstete innerhalb von sechs Monaten,

    1. nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren hat, oder b) nach der Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

    an Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 des Mutterschutzgesetzes 1979) oder nach der

    Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 5 Z 2 des Mutterschutzgesetzes 1979),

    das Dienstverhältnis kündigt;"

  10. Dem § 35 wird angefügt:

    „(7) Wird eine weibliche Vertragsbedienstete,

    die gemäß Abs. 3 Z 1 das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z 1 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten."

  11. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  12. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung:

  13. § 44 a erhält folgende Fassung:

    „§ 44 a. (1) Den nachstehend angeführten Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe 1 3

    des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage:

  14. Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen,

  15. Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den Akademien mit der Lehrbefähigungsprüfung

    (Staatsprüfung) aus Gesang,

  16. Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen,

    Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung

    (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,

  17. Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen)

    oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der

    Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen)

    und Hauswirtschaft an Hauptschulen,

  18. Sonderkindergärtnerinnen.

    (2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die auf den in Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 angehören. Die Dienstzulage beträgt für jede Jahreswochenstunde in der Entlohnungsgruppe l 3 430,60 S,

    in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 129,20 S.

    In der Entlohnungsgruppe l 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den in Abs. 1 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen und bei den in Abs. 1 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 156,30 S jährlich. In der Entlohnungsgruppe 1 2b 1

    erhöht sich die im zweiten Satz angeführte Dienstzulage bei den in Abs. 1 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 46,90 S jährlich.

    (3) Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 288,20 S jährlich. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 des Entlohnungsschemas II L,

    die an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 527,80 S jährlich.

    (4) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L 1. der Entlohnungsgruppe 1 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 zu erfüllen, an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 288,20 S jährlich;

  19. der Entlohnungsgruppe 1 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe 1 2b 2 zu erfüllen, an Hauptschulen oder Sonderschulen unterrichten,

    gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 288,20 S jährlich;

  20. der Entlohnungsgruppe 1 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe 1 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 527,80 S jährlich;

  21. der Entlohnungsgruppe 1 2b 2, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe 1 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 237,10 S jährlich.

    (5) Vertragslehrern (Kindergärtnerinnen) der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die, ohne die im Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,

    gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 188,60 S jährlich; sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Vertragslehrern um 156,30 S. Der erste Satz ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die die gemäß § 43

    Abs. 2 auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1

    zum BDG 1979 ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 56,60 S und die für die Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 46,90 S beträgt; Abs. 4 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.

    (6) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt für die Dauer...

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