Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird

65. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

"I. Teil
Gleichbehandlung
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
1. Hauptstück
Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern
§ 3. Gleichstellung
1. Abschnitt
Gleichbehandlungsgebot
§ 4. Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
§ 4a. Begriffsbestimmungen
§ 5. Auswahlkriterien
§ 6. Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
§ 7. Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
§ 8. Sexuelle Belästigung
§ 8a. Belästigung
§ 9. Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
§ 10. Vertretung von Frauen in Kommissionen
2. Abschnitt
Besondere Fördermaßnahmen für Frauen
§ 11. Frauenförderungsgebot
§ 11a. Frauenförderungspläne
§ 11b. Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst
§ 11c. Vorrang beim beruflichen Aufstieg
§ 11d. Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung
3. Abschnitt
Berichtswesen
§ 12. Bericht an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Gesundheit und Frauen
§ 12a. Bericht an den Nationalrat
2. Hauptstück
Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)
§ 13. Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
§ 13a. Begriffsbestimmungen
§ 13b. Ausnahmebestimmungen
§ 14. Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
§ 15. Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
§ 16. Belästigung
§ 16a. Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
3. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für das 1. und 2. Hauptstück
1. Abschnitt
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 17. Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
§ 17a. Festsetzung des Entgelts
§ 17b. Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
§ 17c. Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
§ 18. Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter
§ 18a. Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten
§ 18b. Gleiche Arbeitsbedingungen
§ 18c. Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
§ 19. Sexuelle Belästigung und Belästigung
2. Abschnitt
Geltendmachung von Ansprüchen
§ 20. Fristen
§ 20a. Beweislast
§ 20b. Benachteiligungsverbot
II. Teil
Institutionen und Verfahren
1. Hauptstück
Institutionen
§ 21. Einteilung
1. Abschnitt
Gleichbehandlungskommission
§ 22. Einrichtung
§ 22a. Senate
§ 22b. Zusammensetzung der Senate
§ 23. Aufgaben der Gleichbehandlungskommission
§ 23a. Gutachten
§ 24. Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission
§ 25. Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission
2. Abschnitt
Gleichbehandlungsbeauftragte
§ 26. Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 27. Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten
3. Abschnitt
Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen
§ 28. Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 29. Aufgaben der Arbeitsgruppen
§ 30. Geschäftsführung der Arbeitsgruppen
§ 31. Tätigkeit der Arbeitsgruppen
4. Abschnitt
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
§ 32. Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 33. Aufgaben der Interministeriellen Arbeitsgruppe
§ 34. Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe
5. Abschnitt
Kontaktfrauen
§ 35. Bestellung der Kontaktfrauen
§ 36. Aufgaben der Kontaktfrauen
2. Hauptstück
Verfahren
§ 37. Rechtsstellung
§ 38. Verschwiegenheitspflicht
§ 39. Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen
III. Teil
Sonderbestimmungen
1. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Landeslehrerinnen und Landeslehrer
§ 40. Anwendungsbereich
2. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Angehörige von Universitäten
§ 41. Anwendungsbereich
§ 42. Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Studium
3. Abschnitt
§ 43. Verweisungen
IV. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 44. Frauenförderung an Justizanstalten
§ 45. Übergangsbestimmungen für Frauenförderungspläne, Berichte, Personen und Institutionen
2. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 46. Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 47. In-Kraft-Treten
§ 48. Vollziehung"

2. Der Titel lautet:

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG)

3. An die Stelle der §§ 1 bis 23 samt Überschriften treten folgende Bestimmungen:

"I. Teil

Gleichbehandlung

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für

1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
2. Personen mit einem freien Dienstvertrag zum Bund,
3. Lehrlinge des Bundes,
4. Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,
5. Frauen im Ausbildungsdienst und
6. Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben.

(2) Das 1. bis 3. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes sind auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht oder ein bestimmtes Merkmal unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.

(3) Der II. Teil dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Dienststellen des Bundes, der 5. Abschnitt des II. Teiles nur für die im Inland gelegenen Dienststellen des Bundes.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(2) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien sowie jene Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.

(3) Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen und die Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.

(4) Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Bundesministerin, jeder Bundesminister, jede Dienststellenleiterin, jeder Dienststellenleiter, jede und jeder Vorgesetzte sowie jede und jeder Bedienstete, soweit die betreffende Person auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.

(5) Dienstnehmerin oder Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete, Personen mit einem freien Dienstvertrag zum Bund, Lehrlinge des Bundes, Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie Frauen im Ausbildungsdienst.

1. Hauptstück

Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern

Gleichstellung

§ 3. Ziel dieses Hauptstückes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern.

1. Abschnitt

Gleichbehandlungsgebot

Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

§ 4. Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Ehe- oder Familienstand - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

Begriffsbestimmungen

§ 4a. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person er-fährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

Auswahlkriterien

§ 5. Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:

1. bestehende oder frühere
a) Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,
b) Teilbeschäftigung oder
c) Herabsetzung der Wochendienstzeit,
2. Lebensalter und Familienstand,
3. eigene Einkünfte der Ehegattin oder Lebensgefährtin oder des Ehegatten oder Lebensgefährten eines Bewerbers oder einer Bewerberin,
4. zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.

Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen

§ 6. Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit der Frauen einerseits und der Männer andererseits zu verwenden, die zu einer Diskriminierung führen.

Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen

§ 7. (1) Die beabsichtigte Besetzung eines Arbeitsplatzes, der innerhalb einer Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe einer Funktionsgruppe oder einer höheren Bewertungsgruppe zugeordnet ist und nicht bereits auf Grund von in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen...

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