Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/1999, wird wie folgt geändert:

  1. § 13a Abs. 2 lautet:

    „(2) Soweit sich das Budgetprogramm und der Budgetbericht auf Planstellen beziehen, obliegt die Erstellung der Entwürfe dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen an den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesen einvernehmlich aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu

    übermitteln.“

  2. § 31 samt Überschrift lautet:

    „Vorbereitung des Stellenplanentwurfes

    § 31.  (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich auszuarbeitenden Stellenplanentwürfe samt Erläuterungen dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

    (2) Die haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen weitere für die Aufstellung des Stellenplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln.“

  3. § 33 samt Überschrift lautet:

    „Erstellung des Stellenplanentwurfes

    § 33. Unter Beachtung der Bestimmungen des § 31 hat der  Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen.“

  4. § 34 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz...

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