Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird (BHG-Novelle 1993)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 24/1993, wird wie folgt geändert:

  1.   Im § 1 Abs. 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgendes angefügt:

    „oder soweit dies ein anderes Bundesgesetz für gleichartige Einrichtungen vorsieht."

  2.    Im  § 4 Abs. 5  entfällt im  letzten  Satz  die Wortfolge „die Österreichischen Bundesbahnen,".

  3.   Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen."

  4. Im § 16 Abs. 1 wird im 2. Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgendes angefügt:

    „der ausgeglichen zu erstellen ist."

  5.   Im § 16 Abs. 2 lautet die Z 11:

    „11. Einnahmen aus der Aufnahme und Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen und Ausgaben aus Kapitalzahlungen beim Abschluß von Währungstauschverträgen gemäß § 56 b Abs. 3 Z 1 lit. c."

  6.   § 17 Abs. 6 lautet:

    „(6) Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen der Bund Anteilsrechte besitzt, sind mit den Beträgen zu veranschlagen, die voraussichtlich im folgenden Finanzjahr dem Bund zufließen werden."

  7.   Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Unter Bedachtnahme auf die besondere Eigenart   bestimmter   Einnahmen   und  Ausgaben können pauschale Voranschlagsansätze vorgesehen werden."

  8.   Im § 24 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

    „Bei der Bildung der Voranschlagsposten sind auch die Erfordernisse der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und der Finanzstatistik zu beachten."

  9.    Im § 26 Abs. 2 Z 2 entfällt die lit. b). Die nachfolgenden lit. c bis f erhalten die Bezeichnung „lit. b bis e".

  10.   § 35 Z 5 lautet:

    „5. die wesentlichen Angaben aus den durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verlautbarungen über Unternehmungen, an denen der Bund mit mehr als 25 vH des Grund- oder Stammkapitals oder der Summe aller Geschäftsanteile beteiligt ist;"

  11.   Im § 35 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch    einen    Beistrich    ersetzt   und    folgendes angefügt:

    „oder soweit dies ein anderes Bundesgesetz für gleichartige Einrichtungen vorsieht."

  12.   § 51 Abs. 1 lautet:

    „(1) Jedes haushaltsleitende Organ hat die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des nächsten Monates zu ermitteln, in einem Monatsvoranschlag zusammenzufassen und dem Bundesminister für Finanzen bis zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt bekanntzugeben."

  13.   Im § 51 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

  14.   Im § 51 Abs. 3 lautet der letzte Satz:

    „Das Ergebnis hat er bis zum Beginn des nächsten Monates den haushaltsleitenden Organen bekanntzugeben, die unverzüglich die notwendigen weiteren Veranlassungen zu treffen haben."

  15.   Dem § 51 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Der Bundesminister für Finanzen hat über die Erstellung und Abwicklung des Monatshaushaltes nähere Richtlinien zu erlassen."

  16.   Im § 52 Abs. 4 lautet der 1. Satz:

    „Die für den Abschluß der voranschlagswirksamen Verrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen von Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden gemäß § 78 Abs. 3 und 4 sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 79 dürfen noch bis Ende Februar des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die...

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