Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006 geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006 geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 72 "Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit" und die Überschrift zu § 73 "Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit"; die Überschrift zu § 264 lautet "Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote"; in der Überschrift zum 4. Teil werden nach dem Wort "Rechtsschutz" die Worte "vor dem Bundesvergabeamt" angefügt; die Überschrift "1. Hauptstück Bundesvergabeamt" im 4. Teil entfällt; in den Abschnittsüberschriften des 4. Teiles wird jeweils das Wort "Abschnitt" durch das Wort "Hauptstück" ersetzt; in den Unterabschnittsüberschriften des 4. Teiles wird jeweils das Wort "Unterabschnitt" durch das Wort "Abschnitt" ersetzt; die Überschrift zu § 314 lautet "Ladungen und Zeugengebühren"; die Überschrift zu § 333 lautet "Verfahrensrechtliche Bestimmungen"; in der Überschrift zu Anhang V wird das Zitat "§ 44 Abs. 2 Z 1" durch das Zitat "§ 44 Abs. 2" ersetzt; die Überschrift zu Anhang VIII lautet "Angaben, die im Oberschwellenbereich in Bekanntmachungen gemäß den §§ 46, 53, 54, 61, 136 und 158 Abs. 3 enthalten sein müssen".

  3. § 1 Abs. 3 entfällt.

  4. § 2 Z 14 lautet:

    "14. Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck des Einreichens eines gemeinsamen Angebotes, das Leistungen auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen zum Inhalt haben kann."
  5. In § 2 Z 36, § 68 Abs. 1 Z 1 und Z 4 sowie § 229 Abs. 1 Z 1 und Z 4 wird die Wortfolge "Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften" jeweils durch die Wortfolge "eingetragene Personengesellschaften" ersetzt.

  6. In § 10 Z 17 Einleitungssatz wird der Ausdruck "Unternehmer" durch den Ausdruck "Konzessionär" ersetzt.

  7. § 12 Abs. 1 Z 1 lautet:

    "1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang V genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 137 000 Euro beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge betreffend Waren, die in Anhang VI genannt sind;"
  8. In § 12 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 wird der Betrag "236 000 Euro" jeweils durch den Betrag "211 000 Euro" ersetzt; in den §§ 12 Abs. 1 Z 3, 53 Abs. 4 Z 3, 180 Abs. 1 Z 2 und 214 Abs. 2 Z 3 wird der Betrag "5 923 000 Euro" jeweils durch den Betrag "5 278 000 Euro" ersetzt; in § 12 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag "154 000 Euro" durch den Betrag "137 000 Euro" ersetzt; in § 180 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 wird der Betrag "473 000 Euro" jeweils durch den Betrag "422 000 Euro" ersetzt.

  9. § 13 Abs. 4 entfällt; der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung "(4)".

  10. In § 15 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

    Bei Lieferaufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

  11. In § 15 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:

    Bei regelmäßig wiederkehrenden Lieferaufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder

  12. In § 16 Abs. 3 lautet der Einleitungssatz:

    "Bei regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungsaufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder"

  13. In § 19 Abs. 5 zweiter Satz wird nach der Wortfolge "ökologischer Aspekte" der Klammerausdruck "(wie etwa Endenergieeffizienz)" eingefügt.

  14. § 20 Abs. 1 letzter Satz lautet:

    Sie haben den Nachweis beizubringen, dass sie vor Ablauf der Angebotsfrist einen Antrag gemäß den genannten Rechtsvorschriften eingebracht haben.

  15. § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    "(3) Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrages oder die Vergabe mehrerer getrennter Aufträge darf nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen."

  16. § 29 Abs. 2 Z 6 lautet:

    "6. es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden, oder"
  17. § 38 Abs. 2 Z 4 lautet:

    "4. im Rahmen eines durchgeführten Vergabeverfahrens
    a) kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder
    b) keine oder keine im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignete Wettbewerbsarbeit oder Lösung eingereicht oder
    c) kein Teilnahmeantrag gestellt
    worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Auftrag nicht grundlegend geändert werden."
  18. § 41 Abs. 1 lautet:

    "(1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 3 Abs. 1, 4 bis 6, 9, 10, 13 bis 16, 19 Abs. 1, 25 Abs. 10, 42 Abs. 2, 78 und 132 Abs. 3, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4."

  19. In § 42 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "eines Verhandlungsverfahrens,".

  20. § 44 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:

    "(2) Die statistischen Aufstellungen gemäß Abs. 1 haben jedenfalls die nachfolgenden Angaben zu enthalten:

    1. die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich aufgeschlüsselt nach den Warenbereichen, nach den Bauarbeiten bzw. nach den Dienstleistungen gemäß den entsprechenden Codes der CPV-Nomenklatur,
    2. Anzahl und Wert der Vergabeverfahren, die ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurden, sowie
    3. die Anzahl und den Gesamtwert jener Aufträge im Oberschwellenbereich, die auf Grund von Ausnahmeregelungen zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, vergeben wurden.

    (3) Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren festlegt, dass die statistischen Aufstellungen weitere, gegebenenfalls auch den Unterschwellenbereich betreffende Angaben zu enthalten haben, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über diese, nach den Festlegungen der Kommission erforderlichen, weiteren Angaben zu erlassen."

  21. In § 49 erster Satz und § 210 erster Satz entfällt jeweils das Wort "unmittelbar"; in § 50 erster Satz und § 211 erster Satz entfallen jeweils die Worte "unverzüglich und unmittelbar".

  22. § 52 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

    "In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen getroffen werden."

  23. In § 54 Abs. 1 wird der Begriff "Wettbewerbes" durch den Begriff "Ideenwettbewerbes" ersetzt.

  24. § 55 lautet:

    § 55. (1) Bekanntmachungen haben zumindest die in Anhang XV angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen enthalten und zur Verfügung gestellt worden sind.

    (2) Bekanntmachungen haben, abhängig vom Wert und Gegenstand des Vergabeverfahrens, einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit zu gewährleisten. Der Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines ausreichenden wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den jeweiligen Vollziehungsbereich - gegebenenfalls differenziert nach der Höhe des geschätzten Auftragswertes und nach Art des Auftrages - mit Verordnung festlegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Teil dieses Bundesgesetzes unterliegenden Auftraggeber Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen getroffen werden. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium getroffen werden.

    (3) Bei einer Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel oder auf elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.

    (4) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Auftraggebern frei.

  25. § 70 Abs. 5 lautet:

    (5) Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen.

  26. Die §§ 72 und 73 samt Überschriften lauten:

    "Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit

    § 72. (1) Als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Z 2 hat der Auftraggeber von Unternehmern den Nachweis zu verlangen, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 68 Abs. 1 vorliegt. Der Auftraggeber hat überdies von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zuzurechnen ist. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.

    (2) Der Nachweis kann für Ausschlussgründe

    1. gemäß § 68 Abs. 1 Z 1 bis 4 durch Vorlage eines Auszuges aus einem in Anhang VII angeführten Berufs- oder Handelsregister, dem Strafregister oder einer gleichwertigen Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, sowie
    2. gemäß § 68 Abs. 1 Z 6 durch Vorlage des letztgültigen Kontoauszuges der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, oder gleichwertiger Dokumente der zuständigen Behörden des Herkunftslandes des Unternehmers
    erbracht werden.

    (3) Werden die in Abs. 2 genannten Bescheinigungen, Rückstandsbescheinigungen, Kontoauszüge oder Dokumente im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 68 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann der Auftraggeber eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder...

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