Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk geändert werden

(Regionalradiogesetz), BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/1999,

wird wie folgt geändert:

  1. Vor der Überschrift zu § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

    „1. Abschnitt“

  2. § 1 Abs. 1 lautet:

    „(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung 1. von regionalen und lokalen Hörfunkprogrammen im Ultrakurzwellen(UKW)-Bereich (2. Abschnitt),

  3. von Hörfunkprogrammen mittels sonstiger analoger terrestrischer Übertragungstechniken im von der Zulassung (§ 23d Abs. 5) erfaßten Verbreitungsgebiet (3. Abschnitt) durch andere Veranstalter als den Österreichischen Rundfunk.“

  4. Vor der Überschrift zu § 2 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

    „2. Abschnitt“

    3a. In § 3 wird die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „dieses Abschnitts“ ersetzt.

    3b. In § 13 Abs. 11 wird ein dritter Satz angefügt:

    „Gegen die Entscheidung der Privatrundfunkbehörde ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.“

    3c. § 14 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Vorsitz in der Privatrundfunkbehörde kommt dem richterlichen Mitglied zu. Dieses hat die konstituierende Sitzung einzuberufen.“

    3d. Im § 17 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „sieben“ durch „zehn“ ersetzt.

  5. Nach § 23 werden folgende §§ 23a bis 23f samt Abschnittsüberschrift eingefügt:

    „3. Abschnitt Anträge

    § 23a. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunkprogrammen gemäß

    § 1 Abs. 1 Z 2 können jederzeit bei der Privatrundfunkbehörde eingebracht werden und haben neben den Angaben zu § 19 ein detailliertes Konzept über die technische Verbreitung und eine Darstellung des geplanten Verbreitungsgebietes zu enthalten.

    (2) Unmittelbar nach Einlangen eines Antrages sind Stellungnahmen der Landesregierungen, in deren Landesgebiet das geplante Hörfunkprogramm voraussichtlich zu empfangen sein wird, einzuholen und dafür eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Vor Erteilung der Zulassung ist überdies jeweils ein Vertreter dieser Länder zu hören.

    Frequenztechnisches Gutachten

    § 23b.  Die Privatrundfunkbehörde hat bei Anträgen gemäß § 23a die Antragsunterlagen zur technischen Spezifikation der Veranstaltung der Fernmeldebehörde zur Erstellung eines frequenz-

    technischen Gutachtens zu übermitteln. Die Fernmeldebehörde hat...

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