Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden

(Regionalradiogesetz – RRG), BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 160/1999, wird wie folgt geändert:

  1. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten“ durch die Wortfolge

    „die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten“ ersetzt.

  2. Dem § 17 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

    „(7) Wird eine Zulassung vom Verwaltungs- oder vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so hat die Privatrundfunkbehörde auf einen innerhalb von zehn Tagen gerechnet ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses einzubringenden Antrag des bisherigen Zulassungsinhabers diesem binnen 21 Tagen ab Einlangen des Antrages eine einstweilige Zulassung (einstweilige Bewilligung) zur Veranstaltung von Hörfunk für die bisherige Sendelizenz zu erteilen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 8 bis 10 und 19 Abs. 2 für die neuerliche Erteilung der Zulassung offenkundig erfüllt und seine wirtschaftlichen Interessen die Interessen der Partei offenkundig überwiegen, die im Verfahren obsiegt hat, welches zur Aufhebung des Zulassungsbescheides geführt hat. Diese Partei hat auch Parteistellung im über die einstweilige Bewilligung durchzuführenden Verfahren; ihr ist innerhalb einer mit sieben Tagen zu bemessenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf die einstweilige Bewilligung sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT