Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1963, 314/1964 und 4/1971 wird wie folgt geändert:

  1. § 2 hat zu lauten:

    㤠2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Personen,

    1. die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl.

      Nr. 292/1921, verrichten;

    2. deren Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, geregelt ist;

    3. deren Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz,

      BGBl. Nr. 140/1948, geregelt ist;

    4. die bis zur Höchstdauer von drei Monaten zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden;

    5. die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen;

    6. die Dienstnehmer öffentlicher Eisenbahnen einschließlich der Straßenbahnen sind;

    7. die bei Eigenregiearbeiten öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 1 Abs. 3) beschäftigt werden, wenn für sie auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift, einer dienstrechtlichen Regelung (Dienstordnung und dergleichen) oder eines Kollektivvertrages eine Schlechtwetterregelung besteht, die nicht ungünstiger ist als die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Regelung;

    8. die in einem Lehrverhältnis stehen."

  2. Der Abs. 2 des § 4 hat zu lauten:

    „(2) Die Schlechtwetterentschädigung ist, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, für ausgefallene Arbeitsstunden zu leisten, in denen ohne Stö-

    rung durch Schlechtwetter nach der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit gearbeitet worden wäre. Teile angefangener Stunden sind jeweils in vollen halben Stunden anzugeben und zu vergüten. Betriebliche Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung ist die für die gesamte Arbeitsstelle oder für eine bestimmte Arbeitergruppe für einen längeren Zeitraum befristet oder unbefristet vereinbarte und bekanntgemachte regelmäßige Arbeitszeit."

  3. Im Abs. 1 des § 5 hat der Ausdruck „(der Vertrauensmänner)" zu entfallen.

  4. Der Abs. 1 des § 6 hat zu lauten:

    „(1) Die Schlechtwetterentschädigung beträgt 60 v. H. des Lohnes, der unter Zugrundelegung der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte.

    Unter Lohn ist der vereinbarte (mindestens kollektivvertraglich festgesetzte) Stundenlohn

    (Bruttolohn) einschließlich Leistungszulagen,

    Prämien, allfälliger Werkzeugzulagen und Höhenzulagen zu verstehen. Alle übrigen Lohnbestandteile,

    wie...

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