Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 742/1988, wird wie folgt geändert:

  1.   Im § 2 Abs. 6 Ζ 6 dritter Satz wird nach der Wortfolge   „das   Karat"    der   Ausdruck   „(ct)" eingefügt.

  2.   § 3 Abs. 4 lautet: „(4)

  3. § 8 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:

  4.   Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,

  5.   Meßgeräte   zur   Bestimmung   der   Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,

  6.   a) Mengenmeßgeräte für Gas,

    b)  Mengenmeßgeräte für Flüssigkeiten,

    c)  Mengenmeßgeräte für kalorische Energie (Wärmezähler),

  7.   a) Elektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen,

    b)  elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern,

    c)  elektrische Meßwandler,

  8.   Meßgeräte   zur   Bewertung  von   Getreide, Milch oder Milcherzeugnissen,

  9.   a) Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,

    b)  Meßgeräte zur Gehaltsermittlung, sofern sie auf der Messung des Raumes, der Dichte oder der Temperatur beruhen,

    c)  Zustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten,

    d)  Refraktometer für die Bestimmung des Zuckergehaltes von Most,

  10.   Härtevergleichsplatten   und   Härteprüfdiamanten,

  11.   Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten    und    Gasen,    ausgenommen solche von Überwachungspflichtigen Druckgefäßen und Druckbehältern,

  12.   Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,

  13.   Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich  der zugehörigen Prüfeinrichtungen,

  14.   Dosimeter  für  Photonenstrahlung,  die  im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12 b unterliegen,

  15.   Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden."

  16. Nach § 8 Abs. 4 werden die folgenden Absätze angefügt:

    „(5) Die im Abs. 1 genannten Meßgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen, die gemäß § 19 von der Eichbehörde überwacht werden.

    (6) Viehwaagen, das sind Waagen zur Bestimmung der Masse von Lebendvieh mit einer Höchstlast bis zu 1500 kg, die nur für den innerbetrieblichen Gebrauch verwendet werden, unterliegen nicht der Eichpflicht. Diese Waagen müssen deutlich und gut sichtbar die Aufschrift „Nicht zulässig im rechtsgeschäftlichen Verkehr" tragen und sind der Eichbehörde zu melden."

  17. § 11 lautet:

    „§ 11. Der Eichpflicht unterliegen 1.  Meßgeräte gemäß § 8 Abs. 1, die zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden,

  18.   Säuglingswaagen,   die   in   Krankenanstalten, Mütterberatungs-   und   Fürsorgestellen,   in ärztlichen Ordinationen oder von Hebammen verwendet oder bereitgehalten werden,

  19.   Dosimeter  für  ionisierende   Strahlung,  und zwar Photonenstrahlung und von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung, die in der Heilkunde   verwendet   oder   bereitgehalten werden, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12 b unterliegen,

  20.   Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des   Schalls   einschließlich   der  zugehörigen Prüfeinrichtungen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden,

  21.   Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden."

  22.    Nach  § 12 a Abs. 4 wird  folgender Absatz angefügt:

    „(5) Im Ausland durchgeführte meßtechnische Kontrollen von graduierten medizinischen Spritzen sind den inländischen gleichzuhalten, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch internationale Übereinkommen gesichert ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen."

  23.   § 13 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn ihre Verwendung auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen vorgeschrieben ist:

  24.   Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche an Sterilisations- und Desinfektionsgeräten,

  25.   Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur, ausgenommen solche an Sterilisations- und Desinfektionsgeräten,

  26.   Dosimeter  für  ionisierende  Strahlung,  und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12 b unterliegen und 4.  Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden."

  27.   § 13 Abs. 2 Ζ 4 lautet:

    „4. Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,"

  28.   § 14 lautet:

    „§ 14. Die eichpflichtigen Meßgeräte sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen."

  29.   Im § 15 Ζ 4 lit. c wird die Wortfolge „ÖVE Ρ 30,  Teil 1/1969"  durch  die Wortfolge  „ÖVE Ρ 30/1991" ersetzt.

  30.   § 15 Ζ 4 lit. e lautet:

    ,,e) bei Härteprüfdiamanten,".

  31.   § 15 Ζ 6 lit. d lautet:

    ,,d) bei elektrischen Tarifgeräten,".

  32.   § 15 Ζ 7 lautet: „7.  10 Jahre a)  bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Ζ 3 und 4 angeführten,

    b)  bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,

    c)  bei Transportbehältern auf Schiffen,".

  33.   § 17 Z 11 lautet:

    „11. Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 1,".

  34.   Im § 17 Ζ 12 wird der Punkt am Satzende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ζ 13 angefügt:

    „13. Drehkolbengaszähler und Schraubenradgaszähler."

  35.   Im § 18 Ζ 3 wird am Satzende der Punkt durch  einen  Beistrich  ersetzt  und  folgende  Ζ 4 angefügt:

    „4. unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften Anforderungen festzulegen, um die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit im Hinblick auf die §§ 12 a, 20, 29, 36, 38 und 58 sicherzustellen."

  36.   § 19 lautet:

    „§ 19. Schankgefäße und Fertigpackungen sind nicht eichpflichtig. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 29; die...

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