Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG),

BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998, wird wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 11 folgende Zeile eingefügt:

    „§ 11a. Bakkalaureats- und Magisterstudien“.

  2. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Bezeichnung der §§ 12 bis 16 das Wort „Diplomstudien“ durch die Wortfolge „Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien“ ersetzt.

  3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Bezeichnung des § 50 „Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen“.

  4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 61 folgende Zeile eingefügt:

    „§ 61a. Magisterarbeiten“.

  5. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift zum 4a. Hauptstück das Wort „Diplomarbeiten“ durch die Wortfolge „Magister- und Diplomarbeiten“ ersetzt.

  6. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 65d folgende Zeile eingefügt:

    „§ 65e. Künstlerische Magisterarbeiten“.

  7. In § 2 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Diplomstudien“ durch die Wortfolge „Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien“ ersetzt.

  8. § 4 Z 2 bis 5a lauten:

    „2. Ordentliche Studien sind die Bakkalaureatsstudien, die Magisterstudien, die Diplomstudien und die Doktoratsstudien.

  9. Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die sowohl der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und Ergänzung dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen der Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, 89/48/EWG, (CELEX-Nr. 389L0048).

    3a. Bakkalaureatsstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen der Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen,

    89/48/EWG, (CELEX-Nr. 389L0048).

    3b. Magisterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage der Bakkalaureatsstudien dienen.

  10. Studieneingangsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Bakkalaureats- oder Diplomstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.

    4a. Bakkalaureatsarbeiten sind die im Bakkalaureatsstudium anzufertigenden eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.

  11. Diplom- und Magisterarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplom- und Magisterstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.

    5a. Künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel der Studienrichtung oder des Studienzweiges selbständig und wissenschaftlich fundiert künstlerisch arbeiten zu können.“

  12. Nach § 4 Z 6 werden folgende Z 6a und 6b eingefügt:

    „6a. Bakkalaureatsprüfungen sind die Prüfungen, die in den Bakkalaureatsstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Bakkalaureatsprüfung wird das betreffende Bakkalaureatsstudium abgeschlossen.

    6b. Magisterprüfungen sind die Prüfungen, die in den Magisterstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Magisterprüfung wird das betreffende Magisterstudium abgeschlossen.“

  13. Nach § 4 Z 7 werden folgende Z 7a und 7b eingefügt:

    „7a. Bakkalaureatsgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Bakkalaureatsstudien verliehen werden. Sie lauten „Bakkalaurea …“ beziehungsweise „Bakkalaureus …“,

    abgekürzt jeweils „Bakk. …“, mit dem in der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Umwandlung (§ 11a) festgelegten Zusatz.

    7b. Magistergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Magisterstudien verliehen werden. Sie lauten „Magistra …“ beziehungsweise „Magister …“, abgekürzt jeweils

    „Mag. …“, mit dem in der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Umwandlung (§ 11a) festgelegten Zusatz. In den Studienrichtungen, für die in der Anlage 1 der Diplomgrad „Diplom-Ingenieurin“ beziehungsweise „Diplom-Ingenieur“ festgelegt ist, lauten auch die Magistergrade „Diplom-Ingenieurin“ beziehungsweise „Diplom-Ingenieur“.“

  14. Nach § 4 Z 26 wird folgende Z 26a eingefügt:

    „26a. Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind Lehrveranstaltungsprüfungen, bei denen die Beurteilung nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung,

    sondern auf Grund von regelmäßigen schriftlichen oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt.“

  15. § 7 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer Zeit dem Studium widmen können, sind berechtigt zu melden, zu welchen Tageszeiten sie einen besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Universitäten haben diesen besonderen Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu berücksichtigen.“

  16. In der Überschrift des 2. Abschnittes wird das Wort „Diplomstudien“ durch die Wortfolge „Bakkalaureats-,

    Magister- und Diplomstudien“ ersetzt.

  17. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

    „Bakkalaureats- und Magisterstudien

    § 11a. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) und die zuständige Studienkommission sind berechtigt, die Umwandlung des gemäß § 11 eingerichteten Diplomstudiums in ein Bakkalaureatsstudium und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien zu beantragen.

    (2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, ein gemäß § 11 eingerichtetes Diplomstudium unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 in ein Bakkalaureatsstudium und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien durch Verordnung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 umzuwandeln. Zur Arbeitsmarktrelevanz (§ 11 Abs. 3

    Z 2) ist jedenfalls ein Gutachten des Beirates für Wirtschafts- und Sozialfragen anzufordern.

    (3) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 2 setzt voraus, daß die zuständige Studienkommission sich nicht dagegen ausspricht.

    (4) Die...

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