Bundesgesetz, mit dem das Taragesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 663/1987, wird wie folgt geändert:

  1. Der § 4 lautet:

    „Gewichtsermittlung

    § 4. (1) Das Zollamt ist berechtigt zu verlangen, daß das Verzollungsgewicht durch Abwaage ermittelt wird; hiefür gilt der § 56 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644.

    (2)  Das Reingewicht kann auch durch Abzug einer nach den Tarasätzen des § 6 errechneten Tara vom Rohgewicht der Ware ermittelt werden.

    (3)  Der § 10 bleibt unberührt.

    (4) Die Befugnis zur Schätzung des Verzollungsgewichtes   nach   Maßgabe   der   diesbezüglichen abgabenrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt."

  2.   Die §§ 5 und 7 werden aufgehoben.

  3.   Der § 17 lautet:

    „Sonstige Bestimmungen

    § 17. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze hingewiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

  4.   Nach dem § 18 wird angefügt:

    „Inkrafttreten

    § 19. Die §§ 4 und 17 des Taragesetzes...

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