Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2005)

118. Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2005) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung der GGBG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 61/2003 wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

"Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anzuwendende Vorschriften
§ 3 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt Verpackungen, Container und Tanks - Verwendung; Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen; Fahrzeuge - Verwendung
§ 4 Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks
§ 5 Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe
§ 6 Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen
3. Abschnitt Beförderung gefährlicher Güter, Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit, Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen, Meldungen von Ereignissen, Sicherung
§ 7 Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit der Beförderung, Pflichten von Beteiligten
§ 8 Beförderungsgenehmigung
§ 9 Ausnahmebewilligung
§ 10 Befristete Abweichungen
§ 11 Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)
§ 12 Sofortmaßnahmen
§ 12a Meldungen von Ereignissen
§ 12b Sicherung
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
§ 13 Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 14 Besondere Ausbildung der Lenker
§ 15 Kontrollen auf der Straße
§ 15a Mängeleinstufung
§ 16 Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der Beförderung
§ 17 Untersagung und Einschränkung der Beförderung
§ 18 Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und der Entziehung und Einschränkung der Beförderungsgenehmigung
§ 20 Kontrollen in Unternehmen
§ 21 Amtshilfe
§ 22 Kontrollberichte
5. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Eisenbahn
§ 23 Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 24 Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung
6. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
§ 24a Besondere Pflichten von Beteiligten
7. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr
§ 24b Besondere Ausbildung
8. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt
§ 24c Besondere Ausbildung
9. Abschnitt Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 25 Zuständige Behörden
§ 26 Sachverständige
§ 27 Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren
§ 28 Außer-Kraft-Treten
§ 29 Übergangsbestimmungen
§ 30 Vollziehung"

2. § 2 Z 1 bis 3 lauten:

"1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1
das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 156/2004 und der hierzu kundgemachten Fehlerberichtigungen;
2. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2
das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anlage I - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 123/2004 sowie der Änderung BGBl. III Nr. 109/2004 und der hierzu kundgemachten Fehlerberichtigungen;
3. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3
die §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2005 und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), BGBl. II Nr. 13/2005 in der jeweils geltenden Fassung;"

3. In § 2 Z 5 wird "Edition 2003-2004" ersetzt durch "Edition 2005-2006".

4. In § 3 werden folgende Z 7c, 7d und 7e eingefügt:

"7c. Sicherung sind Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren.
7d. Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind gefährliche Güter, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen, besteht, und die als solche in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften angeführt sind.
7e. Terminal ist ein Schnittpunkt des Kombinierten Verkehrs,
a) in welchem der Umschlag von Fahrzeugen oder Containern durchgeführt wird und
b) der auch der Lagerung dient und
c) der in manchen Fällen auch Einrichtungen für Reparatur- und Wartungsarbeiten besitzt."

5. Der Überschrift des 3. Abschnitts sind ein Beistrich und die Worte "Meldungen von Ereignissen, Sicherung" anzufügen.

6. In § 7 Abs. 9 erster Satz entfallen die Worte "nach dem Entladen".

7. § 11 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

"Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der Benennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten sowie den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer mitzuteilen."

8. In § 11 Abs. 3 Z 12 wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt und folgende Z 13 angefügt:

"13. Vorhandensein des Sicherungsplanes gemäß § 12b Abs. 7."

9. In § 11 werden folgende Abs. 7a und 7b eingefügt:

(7a) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 7. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 7 Berechtigte erfolgen.

(7b) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 7. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 7 Berechtigte erfolgen.

10. Nach § 12 werden folgende §§ 12a und 12b eingefügt:

"Meldungen von Ereignissen

§ 12a. Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sind an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.

Sicherung

§ 12b. (1) Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die in den nachstehenden Absätzen angeführten Vorschriften für die Sicherung beachten.

(2) Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde.

(3) Bereiche innerhalb von Terminals für das zeitweilige Abstellen, Plätzen für das zeitweilige Abstellen, Fahrzeugdepots, Liegeplätzen und Verschiebebahnhöfen, die für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein. Um diese Bestimmungen zu erfüllen, haben Betreiber einer vorstehend angeführten Infrastruktur

1. dafür zu sorgen, dass Informationen hinsichtlich des zeitweiligen Abstellens der gefährlichen Güter soweit möglich auf Personen begrenzt werden, die diese Informationen benötigen;
2. dafür zu sorgen, dass die sich aus den Möglichkeiten des unbemerkten Zugangs zu den für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendeten Bereichen und aus den Modalitäten des zeitweiligen Abstellens, wie Häufigkeit der Abstellvorgänge, Arten der Fahrzeuge sowie Arten und Mengen der betroffenen gefährlichen Güter ergebenden Gefährdungen bewertet und in einer Gefährdungsdokumentation, gegebenenfalls im Rahmen des Sicherungsplans (Abs. 7), festgehalten werden, die auf dem aktuellen Stand zu halten ist, und
3. sich zu vergewissern, dass die der Bewertung laut Gefährdungsdokumentation entsprechenden Maßnahmen durchgeführt werden.

(4) Jedes Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs oder Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss während der Beförderung einen...

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