Bundesgesetz, mit dem die Rundfunkverordnung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Rundfunkverordnung, BGBl. Nr. 333/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1993, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

    „§ 6a. Der Betreiber einer Antennenanlage im Sinne des § 2 Abs. 4 hat der zuständigen Fernmeldebehörde die Errichter und Betreiber der an seine Antennenanlage angeschlossenen Empfangsanlagen bekanntzugeben."

  2. § 8 Abs. 2 lautet:

    „(2) Auf Grund einer unbefristeten Hauptbewilligung dürfen an dem darin angegebenen Standort sämtliche vorhandenen Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben und von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974), in Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten errichtet und betrieben werden."

  3. § 9 lit. a lautet:

    ,,a) je eine weitere Rundfunk-Empfangsanlage (Rundfunk-Zusatzbewilligung bzw. Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung) in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt, und einem zweiten Fahrzeug, das am Standort der Hauptbewilligung zugelassen ist, und vorübergehend auch außerhalb des Fahrzeuges oder"

  4. § 32 lautet:

    „§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr...

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