Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, mit dem das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 neuerlich abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr 129, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 284/1963, wird abgeändert wie folgt:

§ 12 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag beträgt 1 v. H. des Arbeitsverdienstes (§ 49

  1. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 189/1955), wobei dieser jedoch für den Kalendertag nur bis zu der im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Pensionsversicherung festgesetzten Höchstbeitragsgrundlage

    (§ 45 Abs. 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu berücksichtigen ist; bei Berechnung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages nach Kalendermonaten ist dieser Berechnung das 30fache des zu berücksichtigenden täglichen Arbeitsverdienstes zugrunde zu legen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist auch von Sonderzahlungen (§ 49

  2. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

    zu leisten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für die Entrichtung der Sonderbeiträge festgesetzten Vielfachen der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 54

  3. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

    zu...

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