Bundesgesetz vom 16. Dezember 1987, mit dem das Präferenzzollgesetz neuerlich geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Präferenzzollgesetz, BGBl. Nr. 487/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/

1987, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 Abs. 3 lit. a werden die Worte „Zolltarifgesetzes 1958, BGBl. Nr. 74," durch „Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

  2. Im § 2 Abs. 5 lit. b und c werden die Worte

    „Kapitel 25 bis 99" jeweils durch „Kapitel 25 bis 97" ersetzt.

  3. Im § 4 hat der Abs. 8 zu lauten:

    „Für die Einreihung der Waren nach den Anlagen zu diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/

    1987, in der jeweils geltenden Fassung."

  4. Im § 5 werden die Worte „im § 4 Abs. 2, 4 und 5 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129," durch

    „im § 4 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955, BGBl.

    Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

  5. Im § 10 Abs. 2 hat die lit. c zu lauten:

    „c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirt-

    schaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des

    § 3 Abs. 2 bis 5 und des § 4 Abs. 2,".

  6. Die Anlage D erhält die aus der Anlage I zu diesem Bundesgesetz ersichtliche Fassung.

  7. Die Anlage E erhält die aus der Anlage II zu diesem Bundesgesetz ersichtliche Fassung.

    Artikel II 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

  8. Ursprungsnachweise, die auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1987 in Geltung stehenden Ursprungsregeln (Anlagen D und E zum Präferenzzollgesetz,

    BGBl. Nr. 487/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1987) ausgestellt werden, sind auch nach...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT