Bundesgesetz vom 16. Dezember 1987, mit dem das Präferenzzollgesetz neuerlich geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Präferenzzollgesetz, BGBl. Nr. 487/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/
1987, wird wie folgt geändert:
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Im § 1 Abs. 3 lit. a werden die Worte „Zolltarifgesetzes 1958, BGBl. Nr. 74," durch „Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.
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Im § 2 Abs. 5 lit. b und c werden die Worte
„Kapitel 25 bis 99" jeweils durch „Kapitel 25 bis 97" ersetzt.
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Im § 4 hat der Abs. 8 zu lauten:
„Für die Einreihung der Waren nach den Anlagen zu diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/
1987, in der jeweils geltenden Fassung."
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Im § 5 werden die Worte „im § 4 Abs. 2, 4 und 5 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129," durch
„im § 4 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.
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Im § 10 Abs. 2 hat die lit. c zu lauten:
„c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirt-
schaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des
§ 3 Abs. 2 bis 5 und des § 4 Abs. 2,".
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Die Anlage D erhält die aus der Anlage I zu diesem Bundesgesetz ersichtliche Fassung.
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Die Anlage E erhält die aus der Anlage II zu diesem Bundesgesetz ersichtliche Fassung.
Artikel II 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
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Ursprungsnachweise, die auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1987 in Geltung stehenden Ursprungsregeln (Anlagen D und E zum Präferenzzollgesetz,
BGBl. Nr. 487/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1987) ausgestellt werden, sind auch nach...
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