Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985, mit dem das Sonderunterstützungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl.

Nr. 642/1973, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr, 109/1979 und 596/1983 wird wie folgt geändert:

  1. a) § 1 Abs. 1 Z 2 und letzter Satz lauten:

    „2. a) das 59. Lebensjahr, Frauen das 54. Lebensjahr, vollendet haben und b) in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches mindestens 180

    Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren sowie die Anwartschaft auf Arbeitlosengeld erfüllen; § 14 Abs. 6

    des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, ist nicht anzuwenden.

    Weiters ist Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderunterstützung, daß die Personen arbeitsfähig,

    arbeitswillig und arbeitslos sind und an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) die Wartezeit für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, gemäß § 236 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

    Nr. 189/1955, bzw. gemäß § 120 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,

    1. gemäß § 111 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,

      BGBl. Nr. 559/1978, erfüllen; hiebei gelten

      § 251 a Abs. 7 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

      § 129 Abs. 7 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 120 Abs. 7

      Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß."

    2. Im § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 199,"

      durch den Ausdruck „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977" ersetzt.

    3. Im § 1 Abs. 3, 4 und 5 wird der Ausdruck

      „Abs. 1 lit. a" jeweils durch den Ausdruck „Abs. 1

      Z 1 lit. b" ersetzt.

  2. § 2 lautet:

    „§ 2. (1) Der Anspruch auf Sonderunterstützung ruht, solange der Anspruchsberechtigte 1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches,

    BGBl. Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird und die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung länger als einen Monat währt;

  3. sich im Ausland aufhält und der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr zwei Monate

    überschreitet.

    (2) Das Arbeitsamt kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten das Ruhen der Sonderunterstützung nach Abs. 1 Z 2 nach Anhörung des zuständigen Vermittlungsausschusses (§ 44 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes) aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachsehen.

    (3) Bei Ruhen der Sonderunterstützung gebührt den zuschlagsberechtigten Personen im Sinne des

    § 20 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, die sich im Inland aufhalten und zu deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte tatsächlich wesentlich beigetragen hat, eine Leistung in der Höhe der halben ruhenden Sonderunterstützung mit Ausnahme allfälliger...

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