Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden

115. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b treten an die Stelle der Beträge von "450 Euro", "891 Euro" und "1.332 Euro" die Beträge von "495 Euro", "981 Euro" und "1.467 Euro".

2. In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c treten an die Stelle der Beträge von "243 Euro", "972 Euro", "1.692 Euro" und "2.421 Euro" die Beträge von "270 Euro", "1.071 Euro", "1.863 Euro" und "2.664 Euro".

3. In § 124b wird folgende Z 126 angefügt:

"126. § 16 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2005 ist anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2005 enden."

Artikel II

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 3 lautet:

"(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:

1. für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm3 je Fahrkilometer 0,119 Euro,
2. für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3 je Fahrkilometer 0,212 Euro,
3. für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,376 Euro."

2. Im § 10 Abs. 4 wird der Betrag von "0,043" durch den Betrag "0,04...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT