Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und das Volksbegehrengesetz 1973 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2010)

  1. Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und das Volksbegehrengesetz 1973 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2010) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel I

    Änderung der Europawahlordnung

    Das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung - EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2009, wird wie folgt geändert:

  2. § 6 Abs. 1 lautet:

    (1) Die gemäß § 15 Abs. 4 erster und zweiter Satz NRWO entsendeten Vertrauenspersonen gelten auch zu Sitzungen betreffend die Wahl zum Europäischen Parlament als entsendet.

  3. § 9 Abs. 2 lautet:

    "(2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Abs. 1 ist das Gebührenanspruchsgesetz - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen anzuwenden."

  4. In § 16 Abs. 3 wird der Klammerausdruck "(Muster siehe Anlage 1 EuWEG)" durch den Klammerausdruck "(Muster siehe Anlage EuWEG)" ersetzt.

  5. § 27 Abs. 2 letzter Satz lautet:

    An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 4 Abs. 6 oder § 12 Abs. 4 EuWEG beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.

  6. § 27 Abs. 3 lautet:

    (3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

  7. § 27 Abs. 4 lautet:

    "(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch ein Beiblatt auszufolgen, auf dem die veröffentlichten Wahlvorschläge angeführt sind."

  8. In § 31 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge "Familien- und Vornamens" durch die Wortfolge "Vor- und Familiennamens" ersetzt.

  9. § 31 Abs. 1 Z 3 lautet:

    3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor- und Familienname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 29 erfüllen muss.

  10. § 31 Abs. 3 lautet:

    (3) Ein Unionsbürger mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber überdies bis zum siebenunddreißigsten Tag vor der Wahl, 17.00 Uhr, bekanntzugeben, wo er seinen Hauptwohnsitz hat, welche Staatsangehörigkeit er besitzt und in welchem Wählerverzeichnis seines Herkunftsmitgliedstaates er gegebenenfalls eingetragen gewesen ist; außerdem hat er eine förmliche Erklärung darüber abzugeben, dass er nicht gleichzeitig im Herkunftsmitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert.

  11. § 31 Abs. 4 erster Satz lautet:

    Ein Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber schließlich bis zum vierunddreißigsten Tag vor der Wahl, 17.00 Uhr, eine Bescheinigung der nach der nationalen Rechtsordnung des Herkunftsmitgliedstaates für den Informationsaustausch zuständigen Behörde vorzulegen.

  12. § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    (4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Bundeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.

  13. § 36 Abs. 1 letzter Satz lautet:

    Anschließend sind die Wahlvorschläge, unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern, auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.

  14. § 41 wird folgender Satz angefügt:

    Vor jedem Wahllokal sind die veröffentlichten Wahlvorschläge entsprechend § 36 Abs. 1 und 3 sichtbar anzuschlagen.

  15. § 46 Abs. 2 erster Satz lautet:

    Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beige-farbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet, unbeeinflusst und vor Schließen des letzten österreichischen Wahllokals ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr einlangt.

  16. § 46 Abs. 3 lautet:

    "(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

    1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
    2. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
    3. die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,
    4. die Wahlkarte zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,
    5. das Wahlkuvert beschriftet ist,
    6. die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 72 Abs. 3 und 4) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    7. aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder
    8. die Wahlkarte nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist."
  17. § 46 Abs. 4 lautet:

    (4) Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten die unter den Laschen befindlichen Daten nach deren Sichtbarmachung zu erfassen und die Wahlkarten anschließend bis zur Auszählung (§ 72 Abs. 3 und 4) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

  18. § 46 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    (5) Fällt der in Abs. 2 und Abs. 3 Z 8 genannte Zeitpunkt auf einen Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag, 14.00 Uhr.

  19. § 47 Abs. 1 erster Satz lautet:

    "Zu jeder örtlichen Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden."

  20. In § 48 Abs. 2 wird das Wort "Beobachtung" durch das Wort "Beachtung" ersetzt.

  21. § 66 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    (5) Danach hat die Wahlbehörde die auf jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlages entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

  22. In § 67 Abs. 3 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

  23. § 67 Abs. 3 wird folgende Z 8 angefügt:

    8. die gemäß § 66 Abs. 5 ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle.

  24. § 68 Abs. 2 lautet:

    (2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 66 Abs. 3 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hierbei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten. Für die Niederschrift gilt § 67 Abs. 2 Z 1 bis 6, 8 und 9. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 66 Abs. 3 gegliederten Form zu enthalten.

  25. § 72 Abs. 2 lautet:

    (2) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Vorzugsstimmenprotokolle der Gemeinden für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 73 zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirkes in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten.

  26. § 72 Abs. 3 erster Satz lautet:

    "Am zweiten Tag nach der Wahl, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 46 im Weg der Briefwahl bislang eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf die Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers."

  27. In § 72 Abs. 3 hat die Zitierung "§ 46 Abs. 3 Z 2 bis 4""§ 46 Abs. 3 Z 2 bis 5" zu lauten.

  28. § 72 Abs. 5 lautet:

    (5) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 3 und 4 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 2 bilden den Wahlakt der...

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