Bundesgesetz, mit dem das Forschungsorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Forschungsorganisationsgesetz – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/1997, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 1 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

    „8. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen.“

  2. In § 1 Abs. 2 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    „insbesondere die Erhöhung des Frauenanteils im Bereich des universitären und außeruniversitären wissenschaftlichen Nachwuchses.“

  3. § 2 und § 3 samt Überschrift entfallen.

  4. Die Überschrift zu §§ 6 bis 8 lautet:

    „B. Berichtswesen“

  5. § 8 lautet:

    „§ 8. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Nationalrat bis zum 1. Juni eines jeden Jahres einen Lagebericht über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.

    (2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat in Abständen von drei Jahren bis zum 1. Juni des betroffenen Jahres einen umfassenden Bericht über die Lage und Bedürfnisse von Forschung,

    Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.“

  6. § 10 erhält die Bezeichnung § 10 Abs. 1; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

    „(2) Auf förderungswürdige, bereits erbrachte und beabsichtigte Leistungen von jungen universitären und außeruniversitären Forscherinnen ist besonders Bedacht zu nehmen.“

  7. § 13 Abs. 1 und 2 lauten:

    „(1) Die Vergabe von Forschungsaufträgen und Aufträgen für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen

    (Expertengutachten) hat, soweit besondere bundesgesetzliche Regelungen nicht bestehen, nach der ÖNORM A 2050 aus 1993 zu erfolgen.

    (2) Zu den Einzelheiten der Vergabe und deren Durchführung hat die Bundesregierung Richtlinien zu erlassen, die dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen sind.“

  8. § 13 Abs. 4 entfällt.

  9. § 14 samt Überschrift entfällt.

  10. § 18 lautet:

    „§ 18.  (1) Die Geologische Bundesanstalt ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Sie dient dem Bund als zentrale Informations- und Beratungsstelle im Bereich der Geowissenschaften und hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften, auf die Wirtschaftlichkeit und auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen.

    (2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

  11. Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Geowissenschaften und Geotechnik mittels dem jeweiligen Stand der Technik und Forschung entsprechenden Methoden. Im Besonderen sind dies die geowissenschaftliche Landesaufnahme, die Erfassung und Bewertung von geogen bedingten Naturgefahren, von Vorkommen mineralischer Roh- und Grundstoffe mit dem besonderen Zweck der Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten, sowie die hydrogeologische Erfassung und Bewertung von Trink- und...

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