Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz geändert wird (FrG-Novelle 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden (Fremdengesetz – FrG),

BGBl. Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird geändert wie folgt:

  1. § 17 Abs. 2 und 3 lauten:

    „(2) Fremde können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie 1. von einem Strafgericht wegen einer innerhalb eines Monates nach der Einreise begangenen Vorsatztat,

    wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden oder 2. innerhalb eines Monates nach der Einreise bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß § 74

    ARHG berichten zu wollen, oder 3. innerhalb eines Monates nach der Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen oder 4. innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen oder 5. innerhalb eines Monates nach der Einreise von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice...

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