Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz ? FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 134/1999) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 134/1999) wird wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis ist im 4. Abschnitt die Wortfolge „§ 20 Lenkberechtigung für die Klasse C“ durch die Wortfolge „§ 20 Lenkberechtigung für die Klasse C und die Unterklasse C1“ zu ersetzen.

  2. § 1 Abs. 6 lautet:

    „(6) Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 5 ist jedoch nur zulässig, wenn:

  3. der Lenker eines in Abs. 5 Z 1 genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;

  4. der Lenker eines Motorfahrrades das 16. Lebensjahr – bei Vorliegen der Voraussetzungen des

    § 31 Abs. 2 und 3 das 15. Lebensjahr – vollendet hat; bis zum vollendeten 24. Lebensjahr muss der Lenker jedoch einen Mopedausweis (§ 31) besitzen;

  5. der Lenker eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen Mopedausweis mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ (§ 31 Abs. 3a) besitzt;

  6. der Lenker eines Invalidenkraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h das 16. Lebensjahr vollendet hat und bis zum vollendeten 24. Lebensjahr einen Mopedausweis

    (§ 31) besitzt.

    Ein Mopedausweis gemäß § 31 Abs. 3a berechtigt auch zum Lenken von in Z 2 und 4 genannten Kraftfahrzeugen. Der Besitz eines Mopedausweises zum Lenken von in Z 2 bis 4 genannten Kraftfahrzeugen ist nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung ist.“

  7. § 2 Abs. 1 Z 3.1 lit. c lautet:

    „c) Fahrzeuge der Klasse D – sofern keine Fahrgäste befördert werden – innerhalb Österreichs,

    wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß § 65 KFG 1967 erteilt wurde oder wenn der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und aa) es sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder bb) zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient.“

    3a. In § 2 Abs. 1 Z 6 wird die Zahl „40“ ersetzt durch die Zahl „50“.

  8. Die Überschrift zu § 20 lautet:

    „Lenkberechtigung für die Klasse C und die Unterklasse C1“

  9. In § 20 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

    „Die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 darf nur für zehn Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für fünf Jahre erteilt...

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