Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der Straße (Tiertransportgesetz-Straße ? TGSt), das Führerscheingesetz und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Tiertransportgesetz-Straße – TGSt, BGBl. Nr. 411/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 457/1995,

wird wie folgt geändert:

§ 16 Abs. 3 Z 4 lautet:

„4. einen Tiertransport durchführen läßt oder durchführt, der a) dem § 5 Abs. 1 oder 2 oder b) dem Kapitel VII Z 2 bis 5 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG und 91/496/EWG,

ABl. Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S 17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG zur

Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl.

Nr. L 148 vom 30. Juni 1995, S 52,

widerspricht,“

Artikel II Das Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 94/1998, wird wie folgt geändert:

  1. In § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Personen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klassen B und F sind, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse B und E erteilt werden, wenn 1. der Antragsteller glaubhaft macht, daß er in dieser Zeit auch andere als leichte Anhänger gezogen hat,

  2. keine Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen und 3. der Antragsteller die praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat;

    § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“

  3. § 14 Abs. 6 entfällt.

  4. § 20 Abs. 6 erster Satz entfällt.

  5. § 21 Abs. 4 erster Satz entfällt.

  6. § 37 Abs. 6 lautet:

    „(6) Bei Übertretung der in §§ 14 Abs. 1, 3 und 4, 19 Abs. 5 zweiter Satz und 22 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen sowie bei Nichterfüllung von im Führerschein eingetragenen Auflagen kann § 50 VStG mit der...

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