Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.“

  2. Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden“

  3. Dem § 98 wird folgender Abs. 6...

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