Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz),

BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 833/1992, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2 Abs. 1a erhält die bisherige Z 2 die Ziffernbezeichnung „3.“; als neue Z 2 wird eingefügt:

    „2. durch Dritte sexuell belästigt wird oder“

  2. Im § 2a Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1a Z 2“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1a Z 3“ ersetzt.

  3. § 3 lautet:

    㤠3. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten.

    (2) Die Kommission hat aus dem Vorsitzenden und zehn weiteren Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat der Bundeskanzler oder ein von ihm nach Anhörung der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen betrauter Bediensteter des Bundes zu führen.

    (3) Der Kommission haben als weitere Mitglieder anzugehören:

  4. zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden;

  5. zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden;

  6. zwei Mitglieder, die von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet werden;

  7. zwei Mitglieder, die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet werden;

  8. ein Mitglied, das vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestellt wird;

  9. ein Mitglied, das vom Bundeskanzler bestellt wird.

    (4) Bilden Förderungsrichtlinien oder Förderungsmaßnahmen (§ 2b) eines Bundesministeriums den Gegenstand der Beratungen der Kommission, so hat dieser als weiteres Mitglied ein Vertreter des betreffenden Bundesministeriums anzugehören.

    (5) Für jedes der in Abs. 3 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw.

    zu bestellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder beträgt vier Jahre.

    Wiederentsendung bzw. Wiederbestellung sind zulässig. Bei Verzicht, Widerruf der Entsendung oder Bestellung, grober Verletzung oder Vernachlässigung der Pflichten sind die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder vom Bundeskanzler vor Ablauf der Funktionsdauer von ihrer Funktion zu entheben. Im Bedarfsfalle ist die Kommission durch Neuentsendungen bzw. Neubestellungen für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Wird das Entsendungsrecht bzw. das Bestellungsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so hat der Bundeskanzler die betreffenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu bestellen.

    (6) Die im Abs. 3...

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