Bundesgesetz vom 11. Juli 1974 über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Kollegiengeldabgeltung

§ 1. (1) Emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren, Hochschuldozenten, Hochschullektoren,

Lehrbeauftragten und Instruktoren gebührt für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen eine Kollegiengeldabgeltung nach Abs. 2

und 3, wenn a) für diese Lehrveranstaltungen weder ein besonderer Lehrauftrag (§ 18 Hochschul-

Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 154/1955,

und § 7 Akademie-Organisationsgesetz,

BGBl. Nr. 237/1955) noch ein Lehrauftrag an einer Kunsthochschule (§ 9 Abs. 1 2. 4

Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl.

Nr. 54/1970) erteilt wurde und b) diese Lehrveranstaltungen von wenigstens zehn Studierenden, falls es sich aber um Seminare, Privatissima, Proseminare, Ãœbungen,

Arbeitsgemeinschaften, Repetitorien,

Konversatorien, Praktika, Exkursionen oder künstlerischen Unterricht handelt,

von wenigstens fünf Studierenden inskribiert wurden.

(2) Die Kollegiengeldabgeltung für die Abhaltung einer Lehrveranstaltung in der Dauer einer Semester-Wochenstunde beträgt ein Sechstel des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung.

(3) Die Kollegiengeldabgeltung für eine Person darf für ein Semester ein Drittel dieses Grundbetrages nicht übersteigen.

(4) Der § 51 Abs. 3, 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die nach Abs. 1 bis 3 gebührende Kollegiengeldabgeltung anzuwenden.

Remuneration für Lehraufträge

§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an der Akademie der bildenden Künste auf Grund eines besonderen Lehrauftrages (§ 18 Hochschul-Organisationsgesetz und § 7 Akademie-Organisationsgesetz)

oder an einer Kunsthochschule auf Grund eines Lehrauftrages (§ 9 Abs. 1 Z. 4 Kunsthochschul-

Organisationsgesetz) abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(2) Die Remuneration beträgt für ein Semester a) für die Erteilung wissenschaftlichen Unterrichts,

mit Ausnahme des Unterrichts nach lit. c, für jede Semester-Wochenstunde 65•54 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2

einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;

  1. für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach für jede Semester-Wochenstunde 4878 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;

  2. für Übungen aus einem wissenschaftlichen,

    künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Vortragende eine vorwiegend anleitende und kontrollierende Tätigkeit nur während eines Teiles der Zeit der...

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