Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, mit dem das Schülerbeihilfengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Art. II des Schülerbeihilfengesetzes, BGBl.

Nr. 253/1971, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach."

  2. § 1 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Als Polytechnische Lehrgänge, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz,

    BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl.

    Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der höheren Schulen, sowie die Försterschulen im Sinne des Forstrechts-

    Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962. Ferner gelten als Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes,

    die öffentlichen oder mit dem

    Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14

    Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/

    1962), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30. Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen umfassen. Zu den Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes zählen auch die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Vorbereitungslehrgänge der Lehranstalten für gehobene Sozialberufe."

  3. Dem § 6 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:

    „Ferner erhöhen sich die Einkommensgrenzen des Abs. 1 um 20.000 S, wenn die Eltern des Schülers nicht in Wohngemeinschaft leben."

  4. § 12 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände offenzulegen."

  5. § 13 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Beihilfen gemäß §§ 6 und 8 sind jeweils für ein Schuljahr zu gewähren."

  6. Dem § 13 ist folgender Abs. 6...

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