Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz 1964 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.

Nr. 200, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 90/1965, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 195/1967, des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 192/1969, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 186/1970, des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 65/1972 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 415/1974 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 (Verfassungsbestimmung) hat zu lauten:

    „ § 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Zur Förderung der Ausfuhr ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Haftungen namens des Bundes für Verträge (Ausfuhrgeschäfte) von Unternehmen mit Sitz im Inland (Exportunternehmen)

    mit Vertragspartnern mit Sitz im Ausland zu übernehmen.

    Die Haftungen werden für folgende Verträge

    übernommen:

    1. Verträge über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen (Kauf- und Werkverträge);

    2. Lizenz- und Patentverwertungsverträge,

      Verträge über die Hingabe von Erfahrungswissen auf gewerblichem Gebiet, Werknutzungsverträge

      (Werknutzungsrecht,

      Werknutzungsbewilligungen) und Verlagsverträge;

    3. Miet-, Pacht- oder Kaufmietverträge für Güter, die sich im Ausland befinden und der Herstellung anderer Güter dienen.

      (2) Zur Förderung der Ausfuhr ist der Bundesminister für Finanzen ferner ermächtigt,

      Haftungen namens des Bundes für Ausfuhrgeschäfte von Exportunternehmen und Unternehmen mit Sitz im Ausland oder Rückhaftungen für Exportkreditgarantieinstitutionen zu übernehmen.

      Die Haftungen werden für nachstehend angeführte Verträge übernommen:

    4. Verträge über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen (Kauf- und Werkverträge)

      von Unternehmen mit Sitz im Ausland,

      soweit der Erlös direkt oder indirekt der Bezahlung von Ausfuhrgeschäften von Exportunternehmen dient;

    5. Verträge über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen (Kauf- und Werkverträge)

      von Unternehmen mit Sitz im Ausland in dem Ausmaß, als Exportunternehmen an der Erfüllung des betreffenden Ausfuhrgeschäftes mitwirken;

    6. Garantieverträge, die Exportkreditgarantieinstitutionen

      übernehmen, in dem Ausmaß,

      als Exportunternehmen an der Erfüllung der von den Exportkreditgarantieinstitutionen gewährleisteten Ausfuhrgeschäfte mitwirken.

      (3) Zur Förderung der Ausfuhr ist der Bundesminister für Finanzen ferner ermächtigt, Haftungen namens des Bundes für nachstehend...

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