Bundesgesetz vom 4. Juli 1975, mit dem das Ärztegesetz geändert wird (Ärztegesetznovelle 1975)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1951,

BGBl. Nr. 119/1952, BGBl. Nr. 169/1952,

BGBl. Nr. 17/1955, BGBl. Nr. 50/1964, BGBl.

Nr. 229/1969 und BGBl. Nr. 460/1974 wird wie folgt geändert:

  1. Der § 2 a wird aufgehoben.

  2. Nach dem Abs. 2 des § 2 b ist ein Abs. 3

    mit nachstehendem Wortlaut anzufügen:

    „(3) Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aber die im § 2

    Abs. 2 lit. b und c angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen, sind nach Maßgabe zwischenstaatlicher

    Ãœbereinkommen berechtigt, sich der Ausbildung zum praktischen Arzt zu unterziehen."

  3. Nach dem Abs. 2 des § 2 c ist ein Abs. 3

    mit nachstehendem Wortlaut anzufügen:

    „(3) Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aber die im § 2 Abs. 2

    lit. b und c angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen, sind nach Maßgabe zwischenstaatlicher

    Ãœbereinkommen berechtigt, sich der Ausbildung zum Facharzt zu unterziehen."

  4. Nach dem Abs. 2 des § 7 ist ein Abs. 3

    mit nachstehendem Wortlaut anzufügen:

    „(3) Der Arzt darf im Einzelfall eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person sowie eine Hebamme zur Vornahme subkutaner oder intramuskulärer Injektionen und zur Blutabnahme aus der Vene,

    eine zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-

    technischen Laboratoriumsdienstes, des radiologisch-technischen Dienstes oder des medizinisch-

    technischen Fachdienstes berechtigte Person zur Blutabnahme aus der Vene nach seiner Anordnung ermächtigen. Der Arzt hat sich zu vergewissern, daß die betreffende Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt."

  5. Nach dem § 10 ist nachstehender § 10 a samt Überschrift einzufügen:

    „Anzeigepflicht

    § 10 a. Jeder Arzt ist verpflichtet, wenn er in Ausübung seines Berufes Anzeichen dafür feststellt, daß durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung

    (§ 84 Abs. 1 StGB) eines Menschen herbeigeführt worden ist, oder daß durch das Quälen oder Vernachlässigen eines Unmündigen,

    Jugendlichen oder Wehrlosen (§ 92 StGB) dieser am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt worden ist (§ 83 Abs. 1 StGB), unverzüglich der Sicherheitsbehörde die Anzeige darüber zu erstatten."

    5 a. Der Abs. 2 des § 43 a hat zu lauten:

    „(2) Können Personen, denen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds zustehen, den...

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