Bundesgesetz vom 10. Juli 1963, mit dem das Mutterschutzgesetz neuerlich abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/

1959, BGBl. Nr. 240/1960, BGBl. Nr. 68/1961

und BGBl. Nr. 9/1962, wird abgeändert wie folgt:

§ 31 hat zu lauten:

„§ 31. Die Ansprüche auf Leistungen nach den Vorschriften des § 26 können rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe übertragen, verpfändet oder gepfändet werden, daß §. 6 des Lohnpfändungsgetetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß anzuwenden ist."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1963 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Buhdesministerium für soziale Verwaltung betraut.

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