Bundesgesetz vom 3. Juli 1973, mit dem das Wohnungsverbesserungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl.

Nr. 426/1969, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 337/1971 und BGBl. Nr. 268/1972

wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 Abs. 1 tritt anstelle des Wortes

    „erhaltungswürdigen" das Wort „verbesserungswürdigen".

  2. Im § 3 Z. 2 tritt anstelle des Wortes „erhaltungswürdig"

    das Wort „verbesserungswürdig".

  3. Im § 4 Abs. 1, 2 und 3 treten an Stelle der Jahresbezeichnungen „1984" die Jahresbezeichnungen

    „1986".

  4. Der § 4 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Die Leistungen des Bundes gemäß Abs. 1

    betragen für die Jahre 1970 20 Millionen Schilling,

    1971 40 Millionen Schilling, 1972 60 Millionen Schilling, 1973 80 Millionen Schilling, 1974

    100 Millionen Schilling und 1975 120 Millionen Schilling. Die Leistungen des Bundes für die Jahre 1976 bis 1986 richten sich nach den Zuweisungen gemäß Abs. 2 und 3."

  5. Der letzte Satz des § 5 Abs. 2 hat zu lauten:

    „Der Bund hat diese Mittel zu gleichen Teilen dem Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und dem Bundes- Wohn- und Siedlungsfonds zur Verwendung gemäß § 36 Abs. 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1972 abzuführen."

  6. Im § 6 Abs. 1 tritt an die Stelle der Jahresbezeichnung

    „1973" die Jahresbezeichnung

    „1975".

  7. Im § 6 Abs. 2 lit. b treten an Stelle der Worte „zu bestreiten sind" die Worte „bestritten werden können".

  8. Im § 6 a Abs. 1 treten an Stelle der Jahresbezeichnungen

    „1972 und 1973" die Worte „1972

    bis 1975".

  9. Im § 6 b Abs. 6 ist zwischen „Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967," und dem Wort „abzudecken" folgendes einzufügen:

    „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

    Nr. 232/1972,".

  10. Der § 9 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Begehren auf Gewährung einer Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz können bis 30. September 1975 bei dem nach der Lage der zu fördernden Baulichkeit zuständigen Amt der Landesregierung eingebracht werden."

  11. Im § 10 Abs. 1 ist nach „Wohnbauförderungsgesetz 1968" ein Beistrich zu setzen und vor dem Wort „bestellten" folgendes einzufügen:

    „BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1972,".

    Artikel II Im Sinne des § 16 Abs. 2 des Wohnungsverbesserungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 426/1969, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl....

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT