Bundesgesetz vom 12. Juli 1974, mit dem das Wohnungsverbesserungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl.

Nr. 426/1969, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 337/1971, BGBl. Nr. 268/1972 und BGBl. Nr. 369/1973 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 4 Abs. 1, 2 und 3 treten an Stelle der Jahresbezeichnungen „1986" die Jahresbezeichnungen

    ,4989"

  2. Der § 4 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Die Leistungen des Bundes gemäß Abs. 1

    betragen für das Jahr 1970 20 Millionen Schilling,

    1971 40 Millionen Schilling, 1972 60 Millionen Schilling, 1973 80 Millionen Schilling, 1974

    100 Millionen Schilling, 1975 120 Millionen Schilling,

    1976 140 Millionen Schilling, 1977 160 Millionen Schilling und 1978 180 Millionen Schilling.

    Die Leistungen des Bundes für die Jahre 1979 bis 1989 richten sich nach den Zuweisungen gemäß Abs. 2 und 3."

  3. Dem § 4 Abs. 4 ist ein neuer Abs. 5 anzufügen:

    „(5) Stehen dem Land auf Grund der nach diesem Bundesgesetz erteilten Zusicherungen Bundesmittel,

    die nach den vorstehenden Absätzen zugeteilt wurden, einschließlich der anteiligen Landesmittel (§ 5) nicht mehr zur Verfügung,

    kann zur Erfüllung der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Förderungsmaßnahmen ein Betrag in der Höhe von höchstens 10 v. H.

    der vom Bund und der vom Land gemäß § 6

    Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968,

    BGBl. Nr. 280/1967, in der jeweils geltenden Fassung, im betreffenden Kalenderjahr für die Förderung des Wohnungsbaues nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 geleisteten Mittel, verwendet werden. Der vorangeführte Höchstbetrag ist als Obergrenze für die nach diesem Bundesgesetz für die Dauer von längstens zwölf Jahren eingegangenen und jährlich abzudeckenden Verpflichtungen anzusehen."

  4. Dem § 5 Abs. 2 ist ein neuer Abs. 3 anzufügen:

    „(3) Das Land hat die nicht verausgabten Förderungsmittel

    (§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1) zins-

    bringend anzulegen und die Erträgnisse Förderungszwecken nach diesem Bundesgesetz zuzuführen."

  5. Der § 6 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Für die Leistung des Annuitätendienstes von. Darlehen der Kreditunternehmungen und Bausparkassen, die zur Finanzierung der Verbesserungen

    (§ 1) erforderlich sind und deren jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt als 2½ v. H.

    über der im Zeitpunkt der Zusicherung bestehenden Nominalverzinsung der dem Zeitpunkt der Zusicherung unmittelbar vorangegangenen zur Zeichnung aufgelegten öffentlichen Anleihe mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren,

    kann die Landesregierung in den...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT