Bundesgesetz vom 23. Juni 1971, mit dem das Gehaltsüberleitungsgesetz geändert wird (Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1971)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die Wachebeamten-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBL Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL Nr. 235/1967) wird wie folgt geändert:

  1. Im Teil A Abschnitt I erhält der Abs. 2

    folgende Fassung:

    „(2) Das Anstellungserfordernis der Absolvierung einer höheren Schule wird durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Bundesdienst zurückgelegte Dienstzeit von acht Jahren ersetzt, wenn der Wachebeamte die Beamten-

    Aufstiegsprüfung im Sinne des Teiles B Abschnitt II der Dienstzweigeordnung für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung (Anlage zu Abschnitt I des Gehaltsüberleitungsgesetzes) erfolgreich abgelegt hat."

  2. Im Teil B Abschnitt I erhält die Z. 1 folgende Fassung:

    „1. eine mindestens achtjährige Exekutivdienstzeit,

    davon eine mindestens sechsjährige praktische Exekutivdienstzeit (bei der Zottotrache im Grenzdienst oder im Zollfahndungsdienst) vor Beginn der Fachausbildung für dienstführende Wachebeamte; in diese Dienstzeiten sind Dienstzeiten als zeitverpflichteter Soldat sowie als gemäß

    § 11 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

    1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

    Nr. 185/1966 zur Versehung von Unteroffiziersfunktionen herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren einzurechnen. Die Erfordernisse gelten als erfüllt, wenn der Wachebeamte die Voraussetzungen für die Erlangung eines Dienstpostens der Verwendungsgruppe W 1 besitzt;"

  3. Der Dienstzweig Nr. 9 erhält folgende Fassung:

  4. Im Dienstzweig 11 ist bei den Anstellungserfordernissen dem ersten Absatz anzufügen:

    „Für Zollwachebeamte im Zollfahndungsdienst überdies eine dreijährige Dienstleistung im Zollfahndungsdienst mit mindestens gutem Verwendungserfolg."

  5. Die Dienstzweige Nr. 15 und 16 erhalten folgende Fassung:

    Artikel II Art. V der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

    Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, ist auf Wachebeamte anzuwenden.

    Artikel III

    (1) Wachebeamte der Dienstzweige 15 oder 16,

    die vor dem 1. Jänner 1961 auf einen Dienstposten eines dieser Dienstzweige ernannt wurden,

    sind mit 1. Jänner 1972 zu Beamten des Dienstzweiges 9 zu ernennen.

    (2) Wachebeamte der Dienstzweige 15 oder 16,

    die in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1961 und dem 31. Dezember 1968 auf einen Dienstposten eines dieser Dienstzweige ernannt wurden, sind mit 1. Jänner 1972 auf einen Dienstposten des Dienstzweiges 9 mit der Auflage zu...

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