Bundesgesetz vom 3. Juni 1980, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz vom 9. Juni 1967, BGBl. Nr. 196, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 193/1969, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1970, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 416/1974, des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 793/1974, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 393/

1975, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1976,

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 158/1977, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 219/1978 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 668/1978 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 1985 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen

    (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen)

    zu übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.

    Nr. 200/1964, in seiner jeweils geltenden Fassung

    übernommen hat, oder zur Bezahlung von Verpflichtungen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft dient, für die Ga-

    rantien nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 196/1967, in der jeweils geltenden Fassung übernommen worden sind."

  2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Garantien werden übernommen:

    1. zugunsten der Gläubiger der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für die Erfüllung von deren Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1;

    2. zugunsten der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum,

    für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Schilling verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden."

  3. § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 haben zu lauten:

    „(1) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen, wenn 1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 125 Milliarden Schilling nicht übersteigt;

    dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für...

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