Bundesgesetz vom 30. Juni 1981, mit dem das Zivildienstgesetz (ZDG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes besagt.

Artikel II Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974, in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 235/

1977, BGBl. Nr. 599/1977, BGBl. Nr. 46/1980

und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 322/1980 und BGBl. Nr. 496/1980 wird wie folgt geändert:

  1. § 31 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten:

    „4. die Hin- und Rückreise zweimal im Monat während des ordentlichen Zivildienstes auf der in Z 1 genannten Strecke, insoweit im selben Monat nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende seine Einrichtung verläßt."

  2. § 31 Abs. 4 ist folgender Abs. 5 anzufügen:

    „(5) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5

    Fahrscheine (Gutscheine) für die (Benützung der jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel

    (Abs. 2) zur Verfügung zu stellen.

    Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt,

    sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung

    (Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen.

    Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung."

  3. § 31 Abs. 5 ist folgender Abs. 6 anzufügen:

    „(6) Die Reisekostenvergütung nach Abs. 1

    Z 1 bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine)

    zur Verfügung gestellt werden...

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