Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz und das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz und das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1Änderung des KommAustria-Gesetzes

    Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz ? KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz ? KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

  2. Novellierungsanordnung 1, Dem § 17 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 17, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:

  3. ?(8)Absatz 8Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung beider Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung einer Servicestelle für Künstliche Intelligenz (?KI?) nach Maßgabe des § 20c und § 194a TKG 2021.?GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung beider Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung einer Servicestelle für Künstliche Intelligenz (?KI?) nach Maßgabe des Paragraph 20 c und Paragraph 194 a, TKG 2021.?
  4. Novellierungsanordnung 2, In § 18 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 18, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  5. ?(3a)Absatz 3 aUnbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH als Servicestelle für Künstliche Intelligenz1.Ziffer einssoweit eine Tätigkeit nach § 20c Abs. 3 einen unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien durch die KommAustria aufweist, dem Vorsitzenden der KommAustria;soweit eine Tätigkeit nach Paragraph 20 c, Absatz 3, einen unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien durch die KommAustria aufweist, dem Vorsitzenden der KommAustria;
  6. 2.Ziffer 2soweit es sich um Tätigkeiten nach § 20c Abs. 3 außerhalb des Anwendungsbereichs der Z 1 handelt, dem Bundeskanzler;soweit es sich um Tätigkeiten nach Paragraph 20 c, Absatz 3, außerhalb des Anwendungsbereichs der Ziffer eins, handelt, dem Bundeskanzler;3.Ziffer 3soweit es sich um Tätigkeiten nach § 194a TKG 2021 handelt, dem Bundesminister für Finanzen.soweit es sich um Tätigkeiten nach Paragraph 194 a, TKG 2021 handelt, dem Bundesminister für Finanzen.Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen erteilen; im Fall der Z 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen.?GmbH begründete Weisungen erteilen; im Fall der Ziffer 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen
  7. ...

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