Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung einer ?Kommunikationsbehörde Austria? (?KommAustria?) und eines Bundeskommunikationssenates erlassen wird sowie das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz, das Rundfunkgesetz, das Fernsehsignalgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Zugangskontrollgesetz, das Signaturgesetz und das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG)

  1. Abschnitt Kommunikationsbehörde Austria und Bundeskommunikationssenat

    § 1. (1) Zur Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung wird die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.

    (2) Zur Kontrolle der Verwaltung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.

    Aufgaben und Ziele der KommAustria

    § 2.  (1) Die Verwaltungsführung im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

  2. die Erteilung von Zulassungen für die Veranstaltung von Rundfunk,

  3. die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen,

  4. die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter.

    (2) Durch die Tätigkeit der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

  5. die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;

  6. die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;

  7. die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;

  8. die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;

  9. die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;

  10. die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;

  11. die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.

    Organisation der KommAustria

    § 3.  (1) Die KommAustria besteht aus einem Behördenleiter und der erforderlichen Anzahl an Mitarbeitern.

    (2) Der Bestellung des Behördenleiters und des Stellvertreters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.

    (3) Die KommAustria ist eine dem Bundeskanzler unmittelbar nachgeordnete Behörde. Sie bildet hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung nach außen hin eine selbständige Behörde. Alle Erledigungen der Behörde haben unter der Bezeichnung „Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)“ zu ergehen.

    (4) Sitz der KommAustria ist Wien.

    Rundfunkbeirat

    § 4. (1) Zur Beratung der KommAustria wird ein Rundfunkbeirat eingerichtet, dem vor der Erteilung von Zulassungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

    (2) Der Rundfunkbeirat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren ernannt werden. Hinsichtlich eines Mitgliedes hat die Bundesregierung Bestellungsvorschläge der Länder einzuholen. Die Mitglieder haben ausreichende rechtliche, betriebswirtschaftliche,

    technische oder kommunikationswissenschaftliche Kenntnisse aufzuweisen.

    (3) Die Tätigkeit im Rundfunkbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind die Reisespesen zu ersetzen. Die Kosten des Rundfunkbeirats sind von der RTR-GmbH (§ 5) zu tragen.

    (4) Der Rundfunkbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von sechs Jahren zu wählen.

    (5) Der Rundfunkbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

    (6) Beschlüsse im Rundfunkbeirat werden bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst.

    (7) Die Einberufung des Rundfunkbeirats erfolgt durch den Leiter der KommAustria.

    Geschäftsapparat

    § 5. (1) Zur administrativen Unterstützung der KommAustria und der Telekom-Control-Kommission wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft führt die Firma „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ (RTR-GmbH). Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation. Der Geschäftsführer für den Rundfunkbereich wird vom Bundeskanzler und der Geschäftsführer für den Telekommunikationsbereich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angegelegenheiten dieser Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

    (2) Die nach dem Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr. 100/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/

    2000 eingerichtete Telekom-Control-GmbH wird kraft Gesetzes durch Aufnahme (§ 96  Abs. 1  Z 1

    GmbH-Gesetz) auf die RTR-GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Mit dem In-Kraft-

    Treten dieses Bundesgesetzes treten die in § 225a Abs. 3 Aktiengesetz in Verbindung mit § 96  Abs. 2

    GmbH-Gesetz vorgesehenen Rechtswirkungen ein. Die Geschäftsführung der übernehmenden Gesellschaft hat die Verschmelzung bei beiden Gesellschaften zum Firmenbuch anzumelden. Die §§ 220 bis 225

    Aktiengesetz sind auf diese Verschmelzung nicht anzuwenden.

    (3) Die RTR-GmbH hat folgende Aufgaben:

  12. Wahrnehmung der der RTR-GmbH zugewiesenen Aufgaben nach dem Telekommunikationsgesetz,

    BGBl. I Nr. 100/1997,

  13. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999,

  14. Wahrnehmung der Aufgaben des Geschäftsapparates der KommAustria,

  15. Durchführung von Verfahren der Streitschlichtung (§ 8),

  16. Aufbau und Führung eines Kompetenzzentrums insbesondere für Fragen der Konvergenz von Medien und Telekommunikation.

    (4) Die RTR-GmbH hat alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der KommAustria sowie der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen.

    (5) Die RTR-GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

    (6) Die RTR-GmbH ist von der Körperschaftsteuer befreit.

    (7) Dem Aufsichtsrat der RTR-GmbH haben ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anzugehören.

    Aufsicht

    § 6.  (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl.

    Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH, soweit es sich um fachliche Angelegenheiten im Rundfunkbereich handelt, dem Bundeskanzler und soweit es sich um fachliche Angelegenheiten im Telekommunikationsbereich handelt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Das jeweilige oberste Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.

    (2) Den in Abs. 1 genannten obersten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

    (3) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der RTR-

    GmbH an die fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-

    Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.

    (4) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist das Personal an die fachlichen Weisungen des Leiters dieser Behörde gebunden.

    (5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation widerrufen, wenn dieser seine Weisung gemäß

    Abs. 1 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 2 nicht erteilt. Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk widerrufen, wenn dieser Geschäftsführer seine Weisung gemäß Abs. 1 oder eine Weisung des Leiters der KommAustria nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 2 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes wird dadurch nicht berührt.

    Transparenz

    § 7.  (1) Entscheidungen der KommAustria und des Bundeskommunikationssenates (§ 11)  von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 6 Abs. 1 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

    (2) Die Geschäftsführung der RTR-GmbH hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. In diesem Bericht sind insbesondere die Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,

    Innovation und Technologie dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

    Schlichtung

    § 8. (1) Die RTR-GmbH hat in jenen Angelegenheiten, in denen eine Streitschlichtung durch sie bundesgesetzlich vorgesehen ist, die Streitteile zu hören und den der Meinungsverschiedenheit zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Lässt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, so ist in der Niederschrift festzuhalten, dass keine gütliche Einigung zustande gekommen ist.

    (2) Die RTR-GmbH hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen, zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken. Sie bestimmt das...

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