Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1Änderung des Apothekengesetzes

    Das Gesetz vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/2023, wird wie folgt geändert:Das Gesetz vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

  2. Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

    ?Bundesgesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz ? ApoG)?

  3. Novellierungsanordnung 2, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

    ?Arzneimittelversorgung§ 1.Paragraph eins,

    Den öffentlichen Apotheken obliegt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Öffentliche Apotheken sind allgemein zugänglich.?

  4. Novellierungsanordnung 3, In § 3 entfällt in der Überschrift die Zeichenfolge In Paragraph 3, entfällt in der Überschrift die Zeichenfolge ?§ 3.Paragraph 3,? und wird der Absatzbezeichnung ?(1)? die Paragraphenbezeichnung ?§ 3.Paragraph 3,? vorangestellt.

  5. Novellierungsanordnung 4, Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

    ?Eine pharmazeutische Tätigkeit in einer Militärapotheke (§ 66a) ist in der Dauer von bis zu zwei Jahren auf die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 anzurechnen.??Eine pharmazeutische Tätigkeit in einer Militärapotheke (Paragraph 66 a,) ist in der Dauer von bis zu zwei Jahren auf die fachliche Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, anzurechnen.?

  6. Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 6 lautet:Paragraph 3, Absatz 6, lautet:

  7. ?(6)Absatz 6Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer1.Ziffer einslänger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war und nicht seit wenigstens sechs Monaten eine solche Tätigkeit wieder ausübt, oder
  8. 2.Ziffer 2zum Zeitpunkt der Einbringung des Konzessionsantrags das 65. Lebensjahr vollendet hat
  9. Novellierungsanordnung 6, In § 3a erhalten die Abs. 1a, 1b und 2 die Absatzbezeichnungen In Paragraph 3 a, erhalten die Absatz eins a,, 1b und 2 die Absatzbezeichnungen ?(3)?, ?(4)? und ?(5)?.

  10. Novellierungsanordnung 7, Nach § 3a Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:Nach Paragraph 3 a, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  11. ?(2)Absatz 2Personen, deren ausländischer Studienabschluss nostrifiziert wurde, haben der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der einjährigen fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 einen Nachweis der für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen. Anderenfalls hat die Österreichische Apothekerkammer den Antritt der einjährigen fachlichen Ausbildung binnen einer Frist von vier Wochen ab Erbringung des Nachweises zu untersagen. § 3b Abs. 2a gilt.?Personen, deren ausländischer Studienabschluss nostrifiziert wurde, haben der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der einjährigen fachlichen Ausbildung gemäß Absatz eins, einen Nachweis der für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen. Anderenfalls hat die Österreichische Apothekerkammer den Antritt der einjährigen fachlichen Ausbildung binnen einer Frist von vier Wochen ab Erbringung des Nachweises zu untersagen. Paragraph 3 b, Absatz 2 a, gilt.?
  12. Novellierungsanordnung 8, In § 3a Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 3 a, Absatz 3, wird die Wortfolge ?anderen Mitgliedstaaten? durch die Wortfolge ?einem anderen Mitgliedstaat? ersetzt und nach dem Wort ?Berufspraktika? die Wortfolge ?sowie in Militärapotheken (§ 66a) und in Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin absolvierte Zeiten einer fachlichen Ausbildung??sowie in Militärapotheken (Paragraph 66 a,) und in Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin absolvierte Zeiten einer fachlichen Ausbildung? eingefügt.

  13. Novellierungsanordnung 9, In § 3a Abs. 4, § 3c Abs. 19 und § 3h Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge In Paragraph 3 a, Absatz 4,, Paragraph 3 c, Absatz 19 und Paragraph 3 h, Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge ?Bundesminister für Gesundheit? durch die Wortfolge ?für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister? ersetzt.

  14. Novellierungsanordnung 10, Dem § 3b wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 3 b, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  15. ?(5)Absatz 5Der Beruf des Apothekers darf nur selbständig als Konzessionsinhaber, Miteigentümer oder Pächter einer Apotheke oder unselbständig in einem Anstellungsverhältnis zu einer Apotheke ausgeübt werden.?
  16. Novellierungsanordnung 11, In § 3c Abs. 2 entfällt die Wortfolge In Paragraph 3 c, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ?des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005?, wird die Zahl ?345? durch die Zahl ?354? ersetzt und nach der Zeichenfolge ?S. 132,? die Wortfolge ?in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 095 vom 9.4.2016 S. 20 und des Delegierten Beschlusses (EU) 2021/2183 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 444 S. 16,??in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 095 vom 9.4.2016 S. 20 und des Delegierten Beschlusses (EU) 2021/2183 zur Änderung des Anhangs römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 444 S. 16,? eingefügt.

  17. Novellierungsanordnung 12, In § 3c Abs. 4 Z 2 wird nach dem Wort In Paragraph 3 c, Absatz 4, Ziffer 2, wird nach dem Wort ?Volldienst? die Wortfolge ?in einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft? eingefügt.

  18. Novellierungsanordnung 13, In § 3c Abs. 7d Z 3 wird das Wort In Paragraph 3 c, Absatz 7 d, Ziffer 3, wird das Wort ?und? durch einen Beistrich ersetzt.

  19. Novellierungsanordnung 14, In § 3d Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 3 d, Absatz eins, wird die Wortfolge ?das Vorliegen der Zuverlässigkeit oder einer wesentlichen Voraussetzung zur Anerkennung eines Ausbildungsnachweises bei Beurteilung? durch die Wortfolge ?die Zuverlässigkeit oder eine Voraussetzung für die Erteilung gemäß § 3b Abs. 1 im Zeitpunkt der Erteilung??die Zuverlässigkeit oder eine Voraussetzung für die Erteilung gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, im Zeitpunkt der Erteilung? ersetzt.

  20. Novellierungsanordnung 15, In § 3d Abs. 5 wird nach der Wortfolge In Paragraph 3 d, Absatz 5, wird nach der Wortfolge ?Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß den Abs. 1, 1a und 2??Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß den Absatz eins,, 1a und 2? die Wortfolge ?oder über die Entziehung des Rechts auf Ausbildung von Aspiranten oder zur Leitung einer Apotheke? sowie nach der Wortfolge ?Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 4??Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Absatz 4 ?, die Wortfolge ?oder der Wiedererteilung des Rechts auf Ausbildung von Aspiranten oder zur Leitung einer Apotheke? eingefügt.

  21. Novellierungsanordnung 16, Dem § 3d wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 3 d, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  22. ?(6)Absatz 6Im Falle der Aberkennung oder des Erlöschens der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß dieser Bestimmung ist der Österreichischen Apothekerkammer auf deren Verlangen die Urkunde über die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung unverzüglich zur Einziehung zu übermitteln.?
  23. Novellierungsanordnung 17, In § 4 entfallen in Abs. 1 die Absatzbezeichnung In Paragraph 4, entfallen in Absatz eins, die Absatzbezeichnung ?(1)? und Abs. 2. und Absatz 2,

  24. Novellierungsanordnung 18, § 5 samt Überschrift lautet:Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

    ?Tätigkeitsbereiche, Ausbildung und Prüfung der Apotheker§ 5.Paragraph 5,

  25. (1)Absatz einsDie den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten in Apotheken sind insbesondere1.Ziffer einsdie Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten,
  26. 2.Ziffer 2die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse,3.Ziffer 3die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,4.Ziffer 4die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel und5.Ziffer 5die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten dürfen ausschließlich über eine Apotheke ausgeübt werden.
  27. (2)Absatz 2Apotheker dürfen in Apotheken eigenverantwortlich1.Ziffer einsstandardisierte Untersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik durchführen; dies umfasst die Blutentnahme aus der Kapillare sowie die Sekretentnahme mittels Abstrichs aus der Nase und dem Rachen;
  28. 2.Ziffer 2medizinische Basisdaten (Puls, Blutdruck, Temperatur, Gewicht, Größe) erheben.
  29. (3)Absatz 3Apotheken, in denen Tests gemäß Abs. 2 durchgeführt werden, gelten als Einrichtungen des Gesundheitswesens gemäß Art. 2 Z 36 der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG, ABl. Nr. L 117 vom 05.05.2017 S. 1. Sie sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet, dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden. Dabei gilt die Tätigkeit als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen untersagt wird. Besteht der begründete Verdacht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/745 oder des Medizinproduktegesetzes 2021, BGBl. I Nr. 122/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2023, verstoßen und dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit herbeigeführt wird, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Tätigkeit zu untersagen.Apotheken, in...

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