Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz)

18. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im § 177 Abs. 1 entfallen der zweite und dritte Satz.Im Paragraph 177, Absatz eins, entfallen der zweite und dritte Satz.

2.Novellierungsanordnung 2, Im § 363 Abs. 1, 2 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge Im Paragraph 363, Absatz eins,, 2 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge ?auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck?.

3.Novellierungsanordnung 3, § 363 Abs. 5 lautet:Paragraph 363, Absatz 5, lautet:

  • ?(5)Absatz 5Die Meldungen nach den Abs. 1, 2 und 4 sind vorrangig mittels elektronischer Datenfernübertragung, jedenfalls aber schriftlich, zu erstatten.?Die Meldungen nach den Absatz eins,, 2 und 4 sind vorrangig mittels elektronischer Datenfernübertragung, jedenfalls aber schriftlich, zu erstatten.?
  • 4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 797 wird folgender § 798 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 797, wird folgender Paragraph 798, samt Überschrift angefügt:

    ?Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2024?Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2024,§ 798.Paragraph 798,

  • (1)Absatz einsDie §§ 177 Abs. 1, 363 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie die Anlage 1 zum ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2024 treten mit 1. März 2024 in Kraft.Die Paragraphen 177, Absatz eins,, 363 Absatz eins,, 2, 4 und 5 sowie die Anlage 1 zum ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2024, treten mit 1. März 2024 in Kraft.
  • (2)Absatz 2Leidet der/die Versicherte am 1. März 2024 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2024 als Berufskrankheit gilt (Anlage 1, Lfd. Nr. 5.2.2., 5.2.3., 7.4.2. und 7.7.1.), oder ist er/sie vor dem 1. März 2024 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn/sie oder an seine/ihre Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist. Die Leistungen sind frühestens ab 1. März 2024 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 28. Februar 2025 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 28. Februar 2025 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.?Leidet der/die Versicherte am 1. März 2024 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2024, als Berufskrankheit gilt (Anlage 1, Lfd. Nr. 5.2.2., 5.2.3., 7.4.2. und 7.7.1.), oder ist er/sie vor dem 1. März 2024 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn/sie oder an seine/ihre Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist. Die Leistungen sind frühestens ab 1. März 2024 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 28. Februar 2025 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 28. Februar 2025 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.?
  • 5.Novellierungsanordnung 5, Die Anlage 1 zum ASVG lautet:

    ?Anlage 1Liste der Berufskrankheiten (§ 177)Liste der Berufskrankheiten (Paragraph 177,) Inhaltsverzeichnis

    1. Erkrankungen der Atemwege und der Lunge
    2. Erkrankungen der Haut
    3. Infektionskrankheiten, Erkrankungen durch Parasiten, Tropenkrankheiten
    4. Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparats
    5. Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
    5.1. Lärm
    5.2. Mechanische Einwirkungen
    5.3. Strahlen
    6. Durch chemische Einwirkungen verursachte
    ...

    Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT