Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
16. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 31a Abs. 9 Z 2 wird der Ausdruck Im Paragraph 31 a, Absatz 9, Ziffer 2, wird der Ausdruck ? , bei der Landespolizeidirektion? durch den Ausdruck ?bei der Landespolizeidirektion,? ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 31a Abs. 9 zweiter Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 31 a, Absatz 9, zweiter Satz wird der Ausdruck ?Hauptverband? durch den Ausdruck ?Dachverband? ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 31a Abs. 9 vorletzter Satz entfällt.Paragraph 31 a, Absatz 9, vorletzter Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 31a Abs. 9a lautet:Paragraph 31 a, Absatz 9 a, lautet:
5.Novellierungsanordnung 5, § 31a Abs. 12 vierter Satz lautet:Paragraph 31 a, Absatz 12, vierter Satz lautet:
?Die entstandenen Aufwendungen sind von den jeweiligen beteiligten Behörden selbst zu tragen.?
5a.Novellierungsanordnung 5a, Im § 113 Abs. 1 wird nach dem Wort Im Paragraph 113, Absatz eins, wird nach dem Wort ?können? die Wortfolge ?nach einer unmittelbaren Betretung? und nach dem Wort ?Pflichtversicherung? die Wortfolge ?entgegen § 33 Abs. 1??entgegen Paragraph 33, Absatz eins ?, eingefügt.
5b.Novellierungsanordnung 5b, Im § 113 Abs. 2 wird die Wortfolge Im Paragraph 113, Absatz 2, wird die...
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