Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

16. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im § 31a Abs. 9 Z 2 wird der Ausdruck Im Paragraph 31 a, Absatz 9, Ziffer 2, wird der Ausdruck ? , bei der Landespolizeidirektion? durch den Ausdruck ?bei der Landespolizeidirektion,? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, Im § 31a Abs. 9 zweiter Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 31 a, Absatz 9, zweiter Satz wird der Ausdruck ?Hauptverband? durch den Ausdruck ?Dachverband? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, § 31a Abs. 9 vorletzter Satz entfällt.Paragraph 31 a, Absatz 9, vorletzter Satz entfällt.

4.Novellierungsanordnung 4, § 31a Abs. 9a lautet:Paragraph 31 a, Absatz 9 a, lautet:

  • ?(9a)Absatz 9 aDer/Die Bundesminister/Bundesministerin für Inneres kann im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie andere geeignete Behörden durch Verordnung ermächtigen, das Verfahren nach Abs. 9 Z 2 neben den dort genannten Stellen zu führen.?Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Inneres kann im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie andere geeignete Behörden durch Verordnung ermächtigen, das Verfahren nach Absatz 9, Ziffer 2, neben den dort genannten Stellen zu führen.?
  • 5.Novellierungsanordnung 5, § 31a Abs. 12 vierter Satz lautet:Paragraph 31 a, Absatz 12, vierter Satz lautet:

    ?Die entstandenen Aufwendungen sind von den jeweiligen beteiligten Behörden selbst zu tragen.?

    5a.Novellierungsanordnung 5a, Im § 113 Abs. 1 wird nach dem Wort Im Paragraph 113, Absatz eins, wird nach dem Wort ?können? die Wortfolge ?nach einer unmittelbaren Betretung? und nach dem Wort ?Pflichtversicherung? die Wortfolge ?entgegen § 33 Abs. 1??entgegen Paragraph 33, Absatz eins ?, eingefügt.

    5b.Novellierungsanordnung 5b, Im § 113 Abs. 2 wird die Wortfolge Im Paragraph 113, Absatz 2, wird die...

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