Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz ? UFG) geändert wird

31. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz ? UFG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz ? UFG) Das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz ? UFG), BGBl. I Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 168/2023, wird wie folgt geändert:Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz ? UFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 2h wird die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz 2 h, wird die Wortfolge ?im Jahr 2024 einem Barwert von maximal 83 Millionen Euro? durch die Wortfolge ?im Jahr 2024 einem Barwert von maximal 133 Millionen Euro? ersetzt.

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