Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

40. Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2021, wird wie folgt geändert:Das Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 74 folgender Eintrag zu § 74a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 74, folgender Eintrag zu Paragraph 74 a, eingefügt:

?§ 74a. Betrieb von Rettungshubschraubern auf Flugplätzen außerhalb der Betriebszeiten?

2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 123 folgender Eintrag zu § 123a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 123, folgender Eintrag zu Paragraph 123 a, eingefügt:

?§ 123a. Steuerung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung?

3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 74 wird folgender § 74a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 74, wird folgender Paragraph 74 a, samt Überschrift eingefügt:

?Betrieb von Rettungshubschraubern auf Flugplätzen außerhalb der Betriebszeiten§ 74a.Paragraph 74 a,

Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2) hat auf Antrag des Halters/der Halterin von Hubschraubern, die mit einer entsprechenden Genehmigung für medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS) in Sinne der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 eingesetzt werden sollen, die Benützung von Flugplätzen außerhalb deren Betriebszeiten zu bewilligen, wenn dieser Rettungsflugbetrieb aufgrund einer Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes vorgehalten werden soll oder das jeweilige Bundesland diesem Rettungsflugbetrieb zugestimmt hat sowie die Zustimmung des Zivilflugplatzhalters vorliegt sowie durch entsprechende Verfahren sichergestellt ist, dass Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,) hat auf Antrag des Halters/der Halterin von Hubschraubern, die mit einer entsprechenden Genehmigung für medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS) in Sinne der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 eingesetzt werden sollen, die Benützung von Flugplätzen außerhalb deren Betriebszeiten zu bewilligen, wenn dieser Rettungsflugbetrieb aufgrund einer Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes vorgehalten werden soll oder das jeweilige Bundesland diesem...

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