Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

36. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 28 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

?2.Ziffer 2Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, für die?Strichaufzählungeine Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt oder für die?Strichaufzählungeine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des UFG ausbezahlt wird oder plausibilisiert wird, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Förderung vorliegen. Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die Kriterien für diese Plausibilisierung im Wege einer Verordnung näher festzulegen.?

2.Novellierungsanordnung 2, In § 124b werden folgende Z 450 bis 452 angefügt:In Paragraph 124 b, werden folgende Ziffer 450 bis 452 angefügt:

?450.Ziffer 450§ 28 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2024 ist erstmalig auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen.Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2024, ist erstmalig auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen.451.Ziffer 451Die Absetzung für Abnutzung beträgt für nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2027 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des Prozentsatzes gemäß § 8 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d. Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem ?Gebäudestandard Bronze? nach dem auf der OIBDie Absetzung für Abnutzung beträgt für nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2027 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des Prozentsatzes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d, Dies gilt nur für Wohngebäude...

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