Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

99. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 4 wird die Wendung ?des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330? durch die Wendung ?des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983? ersetzt.

2. In den §§ 2 Abs. 4 und 107 wird jeweils die Wendung ?des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330? durch die Wendung ?des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes? ersetzt.

3. § 8 Abs. 3 lautet:

?(3) Jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz bedürfen:

1. die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1),
2. die Anwendung des Shapley?schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2),
3. die Erstellung einer Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 1 der Anlage 1: ?Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse? (VO-UA),
4. die Vorschläge an den Geschäftsordnungsausschuss zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2 VO-UA sowie
5. die Festlegung des Ablaufs einer Enquete gemäß § 98b.?

4. § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Ebenso bedürfen die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich

1. der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7),
2. der Anzahl der Verlangen gemäß § 28b Abs. 4 und § 31c Abs. 13,
3. der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3),
4. der Redeordnung (§ 60 Abs. 8),
5. des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2,
6. des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4),
7. der Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz ? InfOG), BGBl. I Nr. 102/2014,
8. der Regelungen gemäß der §§ 26 und 27 InfOG
der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.?

5. § 10 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Abgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals verantwortlich gemacht werden. Wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen dürfen sie nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung gemäß § 297 des Strafgesetzbuches, BGBl. 60/1974, oder wegen einer nach dem InfOG strafbaren Handlung.?

6. § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt:

?(8) Der Präsident führt die Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter für einen Untersuchungsausschuss gemäß § 7 Abs. 1 VO-UA.?

7. In § 21 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Aufzählung angefügt:

?Anträge und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33.?

8. In § 21 Abs. 2 wird nach der Wendung ?Selbständige Anträge von Ausschüssen;? die Wendung ?Berichte des Geschäftsordnungsausschusses gemäß § 3 VO-UA;? eingefügt.

9. § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Gegenstände der Verhandlung des Geschäftsordnungsausschusses sind:

Schriftliche begründete Einsprüche gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 54 Abs. 4 VO-UA?

10. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

?§ 23a. (1) Die im § 21 angeführten Gegenstände der Verhandlung, an den Nationalrat gelangte Schriftstücke, Tagesordnungen sowie sonstige parlamentarische Dokumente können auch auf elektronischem Weg vervielfältigt und an die Abgeordneten verteilt werden. Dabei kann auch eine elektronische Signatur verwendet werden.

(2) Soweit in der Geschäftsordnung eine Herausgabe in gedruckter Form vorgesehen ist, ist auch eine elektronische Form zulässig.

(3) Die im Abs. 1 erwähnten Dokumente gelten im Sinne der Geschäftsordnung als elektronisch vervielfältigt und verteilt, wenn sie den Abgeordneten elektronisch übermittelt wurden.?

11. In den §§ 26 Abs. 2 und 26a Abs. 2 entfällt jeweils der Satz: ?Jedem Antrag sind mindestens vier Abschriften beizulegen.?

12. § 28b Abs. 2 lautet:

?(2) Die Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG ist öffentlich gemäß § 37a Abs. 1 Z 1.?

13. In § 31b Abs. 2 wird die Wendung ?in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011? durch die Wendung ?, BGBl. I Nr. 113/2011? ersetzt.

14. § 31b Abs. 3 lautet:

?(3) Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 des EU-Informationsgesetzes erfasst. Die Erfassung gilt als Verteilung im Sinne dieses Gesetzes.?

15. § 31b werden folgende Absätze angefügt:

?(4) Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als ?Restreint UE/EU Restricted? klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank erfasst.

(5) Die Mitglieder des Nationalrates haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die in der Datenbank gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des EU-Informationsgesetzes erfasst sind. Von den Klubs namhaft gemachte Personen und Bedienstete der Parlamentsdirektion haben nach Maßgabe des Informationsordnungsgesetzes Zugang zu diesen Dokumenten.

(6) Für den Umgang mit und die Verteilung von sonstigen Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gilt das Informationsordnungsgesetz.?

16. § 31c Abs. 6 und 7 lauten:

?(6) Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich oder geheim gemäß § 37a, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben oder von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.

(7) Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union sind öffentlich gemäß § 37a Abs. 1 Z 2.?

17. In § 31c Abs. 12 und 13 entfällt jeweils die Wendung ?in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011?.

18. Im § 31f Abs. 2 entfällt im ersten Satz die Wortfolge ?mit mindestens vier Abschriften?.

19. § 31f Abs. 4 lautet:

?(4) Der Befragte hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die dem Nationalrat gemäß § 2 Abs. 1, 2 oder 3 des EU-Informationsgesetzes bereits zur Verfügung stehen, müssen vom Befragten in der Beantwortung nicht angeführt werden.?

20. In § 32a Abs. 1 und 4 wird jeweils das Zitat ?Art. 51b und 51c Abs. 2? durch das Zitat ?Art. 51 Abs. 7, Art. 51b Abs. 2, Art. 51c Abs. 3 und Art. 51d Abs. 2? ersetzt.

20a. § 32a Abs. 2 lautet:

?(2) Die Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich gemäß § 37a Abs. 3.?

21. In § 32a Abs. 4 wird das Zitat ?Art. 51b Abs. 2? durch das Zitat ?Art. 51 Abs. 7 Z 1? ersetzt.

22. In § 32d Abs. 4 wird der Ausdruck ?vertraulich? durch die Wortfolge ?geheim gemäß § 37a Abs. 4? ersetzt.

23. In § 32f Abs. 2 1. Satz wird nach dem Wort ?vertraulich? die Wendung ?gemäß § 37a Abs. 3? eingefügt.

24. In § 32j Abs. 4 wird nach der Wendung ?mit Beschluss? die Wendung ?gemäß § 9 Abs. 3 InfOG? eingefügt.

25. § 33 lautet:

?§ 33. (1) Der Nationalrat kann aufgrund eines schriftlichen Antrags, der unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein muss, einen Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Darüber hinaus ist auf Verlangen von mindestens 46 seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(2) Solche Anträge und Verlangen sind in den Sitzungen des Nationalrates schriftlich einzubringen und haben den Gegenstand der Untersuchung gemäß Art. 53 Abs. 2 B-VG zu enthalten. Ein Antrag nach Abs. 1 muss mit der Formel ?Der Nationalrat wolle beschließen? versehen sein und ist dem Präsidenten mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Anträge und Verlangen, die ausreichend unterstützt sind, werden unverzüglich an die Abgeordneten verteilt.

(3) Für die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen gilt die ?Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse? (VO-UA), die als Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bildet. Sofern diese Verfahrensordnung nicht anderes bestimmt, kommen für das Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Anwendung.

(4) Der Nationalrat kann eine Debatte über einen Antrag bzw. ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beschließen. Fünf Abgeordnete können eine solche verlangen. Die Debatte erfolgt nach Erledigung der Tagesordnung und richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.

(5) Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmungen im Geschäftsordnungsausschuss zurückgezogen werden. Ein Verlangen gemäß Abs. 1 kann von der Einsetzungsminderheit bis zum Beginn der Behandlung des Berichtes im Nationalrat gemäß Abs. 9 zurückgezogen werden. Der Präsident...

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