Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten geändert und das Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz aufgehoben wird

9. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten geändert und das Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz aufgehoben wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten

Das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten, BGBl. Nr. 67/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

?§ 2a. Hinsichtlich der in Graz auf Grund der Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark, BGBl. II Nr. 82/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2006, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 erfolgten Errichtung eines weiteren Bezirksgerichts (mit der Amtsbezeichnung ?Bezirksgericht Graz-West?) neben dem Bezirksgericht Graz (mit der neuen Amtsbezeichnung ?Bezirksgericht Graz-Ost?) gilt überdies Folgendes:

1. Auf Verfahren, die beim Bezirksgericht Graz vor dem 1. Jänner 2007 anhängig geworden sind, ist die durch die Verordnung BGBl. II Nr. 295/2006 erfolgte Anpassung auch nach dem 31. Dezember 2006 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (§§ 529, 530 f ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
2. Auf Exekutionsverfahren ist jedoch die Verordnung BGBl. II Nr. 295/2006 auch dann anzuwenden, wenn diese mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 bereits anhängig waren.
3. Weiters ist die Verordnung BGBl. II Nr. 295/2006 auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 2007 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 2007 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem zuständigen Gericht zu übertragen.?

2. In § 4 Z 3 lautet:

?3. Strafverfahren erster Instanz, die im Zeitpunkt der Auflassung beim bisher
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