Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz, das ORF-Gesetz, das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden

86. Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz, das ORF-Gesetz, das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Privatradiogesetzes

Das Privatradiogesetz, BGBl. I Nr. 136/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge ?binnen 7 Tagen? durch die Wortfolge ?unverzüglich, spätestens aber 14 Tage? ersetzt.

2. In § 6 wird in Abs.1 folgender Satz angefügt:

?Beabsichtigt ein Antragsteller, im technischen, organisatorischen oder administrativen Bereich der Hörfunkveranstaltung mit anderen Hörfunkveranstaltern auf vertraglicher Basis oder mittels einer gemeinsamen Betriebsgesellschaft zusammenzuarbeiten, so hat dies für den die Meinungsvielfalt betreffenden Teil der Prognoseentscheidung der Regulierungsbehörde insoweit unberücksichtig zu bleiben, als die redaktionelle Unabhängigkeit der Veranstalter gewahrt bleibt und sich auch sonst bei dieser Zusammenarbeit keine Anhaltspunkte für die Regulierungsbehörde ergeben, dass die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beeinträchtigt wird.?

3. In § 9 Abs. 3 lautet die Z 3:

?3. mit nicht mehr als einem terrestrischen Hörfunkprogramm und mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen.?

4. In § 16 Abs. 4 wird das Wort ?Rasse? durch die Wortfolge ?ethnischer Herkunft? ersetzt sowie nach dem Wort ?Behinderung? ein Beistrich eingefügt und das Wort ?aufstacheln? durch das Wort ?aufreizen? ersetzt.

5. Die Überschrift zu § 19 lautet:

?Werbung, Sponsoring?

6. In § 19 Abs. 1 und 2 wird das Wort ?Werbesendungen? durch ?Werbung? ersetzt.

7. In § 19 Abs. 1 wird das Wort ?dürfen? durch das Wort ?darf? ersetzt.

8. In § 19 Abs. 4 entfällt lit. c; lit. d erhält die Bezeichnung ?c)?.

9. In § 19 Abs. 5 lit. a) wird das Wort ?Patronanzsendung? durch das Wort ?gesponserte Sendung? ersetzt.

10. In § 19 Abs. 5 lit. b) Z 1 wird das Wort ?Patronanzsendung? durch die Wortfolge ?gesponserten Sendung? und in Z 2 das Wort ?Patronanzsendung? durch die Wortfolge ?gesponserte Sendung? ersetzt.

11. In § 19 Abs. 5 lit. b und c wird das Wort ?Patronanzsendungen? jeweils durch die Wortfolge ?Gesponserte Sendungen? ersetzt.

12. In § 19 Abs. 1 und Abs. 5 lit. d wird das Wort ?Patronanzsendungen? durch die Wortfolge ?gesponserten Sendungen? ersetzt.

13. In § 22 Abs. 4 wird das Wort ?Eigentumsverhältnissen? durch die Wortfolge ?Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen? ersetzt.

14. In § 27 Abs. 1 Z 5 werden am Ende der Punkt durch das Wort ?oder? ersetzt.

15. In § 27 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:

?6. die Verpflichtung nach § 22 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 5 verletzt.?

16. In § 28b Abs. 1 lautet der zweite Satz:

?In weiterer Folge hat die Regulierungsbehörde ? soweit ihr glaubhaft dargelegt wird, dass eine den Erfordernissen des § 28c Abs. 2 entsprechende bundesweite Zulassung geschaffen werden könnte ? durch Bekanntmachung unter Einräumung einer mindestens sechsmonatigen Frist die Möglichkeit zur Antragstellung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung einzuräumen.?

17. Nach § 28d werden folgende §§ 28e bis 28g samt Abschnittsüberschrift und Überschriften eingefügt:

?8a. Abschnitt

Zusammenfassung von Zulassungen für analogen terrestrischen Hörfunk

§ 28e. (1) Zur Schaffung einer einheitlichen Zulassung zur Veranstaltung von privatem terrestrischem Hörfunk (zusammengefasste Zulassung) kann der Antrag auf Zusammenfassung zumindest zweier Zulassungen gestellt werden. Zu diesem Zweck können abweichend von § 3 Abs. 4

1. die einem bestehenden Zulassungsinhaber erteilten Zulassungen zusammengefasst oder
2. eine oder mehrere Zulassungen unterschiedlicher Zulassungsinhaber auf einen einzigen anderen Zulassungsinhaber zum Zweck der Zusammenfassung übertragen
werden.

(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Monaten zu prüfen, ob den Voraussetzungen des § 28f entsprochen ist. Liegen diese vor, hat sie ? allenfalls erst nach Durchführung eines Verfahrens nach Abs. 3 ? unter Anwendung des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz eine zusammengefasste Zulassung nach Maßgabe des § 28g zu erteilen, die unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 jene Übertragungskapazitäten zuordnet, die bisher von den einzelnen Zulassungen umfasst waren.

(3) Gelangt die Behörde...

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