Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2009, wird wie folgt geändert:

  2. Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b angefügt:

    ?§ 20a. (1) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission sind berechtigt, an den Verhandlungen über den Bericht gemäß § 4 Abs. 5 Wehrgesetz 2001 im zuständigen Ausschuss des Nationalrates teilzunehmen.

    (2) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission können in den Debatten gemäß Abs. 1 auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.

    (3) Der zuständige Ausschuss kann die Anwesenheit der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission bei Debatten gemäß Abs. 1 verlangen.

    § 20b. Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates sind befugt, die Anwesenheit des Leiters eines gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse zu verlangen und diesen zu allen Gegenständen der Geschäftsführung zu befragen.?

  3. § 27 Abs. 2 lautet:

    ?(2) Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes sowie eines Einspruches des Bundesrates ist die Stellung eines Selbständigen Antrages im Sinne des Abs. 1 jedoch nicht zulässig.?

  4. § 29 Abs. 2 lit h lautet:

    ?h) Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß § 4 Abs. 9 Wehrgesetz 2001.?
  5. § 32a Abs. 1 1. Halbsatz lautet:

    ?Dem insbesondere mit der Vorberatung des Bundesfinanzrahmengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes betrauten Ausschuss obliegt auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG sowie die Vorberatung der Bundesrechnungsabschlüsse;?

  6. In § 39 Abs. 2 ist die Wortfolge ?unmittelbar nach Übertragung in Maschinschrift? durch die Wortfolge ?unmittelbar nach ihrer Fertigstellung? zu ersetzen.

  7. In § 76 Abs. 3 lautet der 1. Satz:

    ?Anlässlich der Genehmigung des Abschlusses eines Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG kann der Nationalrat beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG).?

  8. Nach § 76 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    ?(4) Sieht ein Staatsvertrag seine vereinfachte Änderung...

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