Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

31. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 28 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

Mit dem Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode gelten vom Nationalrat der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode nicht erledigte Volksbegehren und an den Nationalrat gerichtete Bürgerinitiativen als Verhandlungsgegenstände des neu gewählten Nationalrates. Durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann dies auch für weitere Verhandlungsgegenstände des Nationalrates bestimmt werden.

2. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 41 angefügt:

"(41) Art. 28 Abs. 4, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 31/2009, tritt mit 1. April 2009 in Kraft."

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 3 GOG wird nach dem Ausdruck "(§ 14 Abs. 7)," die Wortfolge "der Anzahl der Verlangen gemäß § 28b Abs. 4," eingefügt.

2. Nach § 21 Abs. 1 GOG wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Volksbegehren, Bürgerinitiativen, Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse sowie Berichte der Volksanwaltschaft, die im Nationalrat der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode eingebracht und nicht erledigt wurden, sind Gegenstände der Verhandlung des auf die Einbringung nächst gewählten Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse."

3. Im § 28b Abs. 2 wird die Wortfolge " , die im Ausschuss enderledigt werden," durch die Wortfolge "der Bundesregierung und ihrer Mitglieder" ersetzt.

4. § 28b Abs. 3 lautet:

(3) Für die Debatte soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen in Aussicht genommen werden. Keine Wortmeldung soll zehn Minuten übersteigen.

5. § 28b Abs. 4 lautet:

(4) Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuss bis zum Schluss der Debatte beschließen, den Bericht nicht endzuerledigen. Eine Vorberatung durch den Ausschuss findet auch statt, wenn ein Klub dies verlangt. Wie viele...

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