Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2015, wird wie folgt geändert:

  2. In § 90 Abs. 7 wird nach der Wortfolge ?§ 53 Abs. 3a Z 1 SPG? die Wortfolge ?und § 11 Abs. 1 Z 5 Polizeiliches Staatsschutzgesetz ? PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016? eingefügt.

  3. In § 93 Abs. 3 wird im zweiten Satz die Wortfolge ?Nachrichten und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung? durch die Wortfolge ?Nachrichten, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG? ersetzt.

  4. In § 94 Abs. 1 lautet der erste Satz:

    ?(1) Der Anbieter ist nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 und 4 erlassenen Verordnungen verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung von Nachrichten und zur Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach den Bestimmungen der StPO sowie zur Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG erforderlich sind.?

  5. In § 94 Abs. 2 lautet der erste Satz:

    ?(2) Der Anbieter ist verpflichtet, an der Überwachung von Nachrichten und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach den Bestimmungen der StPO sowie an der Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.?

  6. In § 94 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge ?StPO sowie des SPG? durch die Wortfolge ?StPO, des SPG sowie des PStSG? ersetzt.

  7. In § 99 wird in Abs. 1 zweiter Satz die Wortfolge ?StPO sowie des SPG? durch die Wortfolge ?StPO, des SPG sowie...

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