Bundesgesetz, mit dem das Rechtspraktikantengesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und die Notariatsordnung geändert werden

39. Bundesgesetz, mit dem das Rechtspraktikantengesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und die Notariatsordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz ? RPG, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 lautet:

?(2) Ab dem sechsten Ausbildungsmonat der Gerichtspraxis ist § 10 Abs. 1 RStDG sinngemäß anzuwenden.?

2. § 17 Abs. 1 lautet:

?(1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase (§ 72 Abs. 1 VBG) der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1.?

3. § 27 lautet:

?Zuständige Behörde für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.?

4. In § 29 wird in Abs. 2e die Zeichenfolge ?XXXXXX? durch das Datum ?18. Juni 2009? ersetzt und nach dem Abs. 2i folgender Abs. 2j eingefügt:

?(2j) § 6 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 27 und § 29 Abs. 2e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.?

Artikel 2

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz ? RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird das Wort ?fünf? durch das Wort ?sieben? ersetzt.

2. Dem § 212 wird folgender Abs. 66 angefügt:

?(66) § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987, erfüllt haben, ist § 2 Abs. 1 Z 5 ? auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis ? in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.?

Artikel 3

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ? BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979...

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