Bundesgesetz, mit dem das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden

47. Bundesgesetz, mit dem das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Das Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:

?2. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine viereinhalbstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine allfällige mündliche Kompensationsprüfung;?

2. In § 3 Abs. 2 wird das Zitat ?Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4? durch das Zitat ?Abs. 1 Z 3 bzw. Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 2? ersetzt.

3. In § 4 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

?(3a) Bei negativer Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin auf Antrag im selben Prüfungstermin zu einer zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfung zuzulassen.?

4. In § 6 Abs. 1a wird nach der Wendung ?Die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung sind? die Wendung ?? unbeschadet des § 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2015 und des § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 ?? eingefügt.

5. § 6 Abs. 2 letzter Satz lautet:

?Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch am Standort einer Berufsschule oder einer mittleren Schule oder, wenn es wegen der Zahl der zur Prüfung antretenden Prüfungskandidaten notwendig ist, auch an einem anderen Prüfungsort durchführen.?

6. In § 7 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung ?mündliche Prüfung? durch die Wendung ?mündliche (Kompensations)Prüfung? ersetzt.

7. Dem § 7 Abs. 5 wird angefügt:

?Sofern im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 eine negative Beurteilung der Klausurarbeit erfolgte und auf Antrag des Prüfungskandidaten eine mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit ?Nicht genügend? und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit ?Befriedigend?, ?Genügend? oder ?Nicht genügend? festzusetzen.?

8. § 8a Abs. 2 letzter Satz entfällt.

9. § 8a Abs. 4a erster Satz lautet:

?Die Festlegung des Prüfungstermins und der Aufgabenstellungen von schriftlichen Klausurarbeiten in den Teilprüfungen gemäß Abs. 4 Z 1 sowie der mündlichen...

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